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Ein Antrag auf Genehmigung des eigenwirtschaftlichen Verkehrs für mehrere Linien, der über den Gegenstand einer Vorabbekanntmachung hinausgeht, erfüllt deren Anforderungen nicht und weicht von ihr ab, wenn sich ihm nicht zumindest hilfsweise eine Antragstellung lediglich für die vorab bekanntgemachten Linien entnehmen lässt. Diese Anforderungen beziehen sich auf den vom Aufgabenträger bekanntgemachten Zuschnitt der Verkehrsleistung. Für den zwingenden Versagungsgrund der Nichterfüllung von Anforderungen der Vorabbekanntmachung nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG kommt es nicht auf die Wesentlichkeit einer Abweichung an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |