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Widerruf einer güterkraftverkehrsrechtlichen Gemeinschaftslizenz 1. Legt der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Behörde rechtmäßig angeforderte Unterlagen zur Überprüfung der güterkraftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht vor, darf die Behörde gegebenenfalls auf seine Unzuverlässigkeit schließen. 2. Meldet das Bundesamt für Güterverkehr der zuständigen Behörde, dass gegen den Inhaber einer Gemeinschaftslizenz eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung ergangen ist, darf die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Meldung, der Bußgeldentscheidung und der ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ausgehen. (Leitsätze des Gerichts) |