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Die Bindungswirkung eines Revisionsurteils an eine bestimmte Zahl von Flugbewegungen entfällt, wenn sich nach Zurückverweisung des Rechtsstreits eine wesentlich veränderte Tatsachengrundlage ergibt. Für die Bewertung der Auswirkungen von Flugverfahren bildet das gegenwärtig tatsächlich anfallende und in absehbarer Zeit zu erwartende Verkehrsaufkommen eine taugliche Prognosegrundlage; ein kürzerer zeitlicher Horizont als bei der Verkehrsprognose für die Planfeststellung ist hierbei geboten. Die Behörde ist nicht verpflichtet, gänzlich neue Streckenführungen zu erarbeiten, sondern darf sich auf die Aktualisierung von Lärmberechnungen für bereits geprüfte Flugrouten beschränken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |