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Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt vor, wenn ein Fahrzeug mit einer Manipulationssoftware erworben wird, da es in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen ist, als ein vernünftiger Durchschnittskäufer erwarten darf. Dieser Schaden verbleibt auch nach einem Software-Update aufgrund eines merkantilen Minderwerts. Das bewusste Inverkehrbringen solcher Motoren ist als sittenwidrig zu beurteilen, da es auf Kosten der Allgemeinheit und der Käufer erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |