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Der Fahrzeughersteller, der ein Fahrzeug mit manipulierter Motorsteuerungssoftware in den Verkehr bringt, handelt sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB und ist dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden des Käufers liegt im Abschluss eines wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrages, da ein vernünftiger Käufer kein Fahrzeug mit nicht ordnungsgemäßer Motorsteuerungssoftware erwerben würde. Die schädigende Handlung ist dem Hersteller gemäß § 31 BGB zuzurechnen, wobei ihn eine sekundäre Darlegungslast trifft, wie es zum Einsatz der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |