Das Verkehrslexikon

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Landgericht Aachen v. 22.08.2019: Haftung des Fahrzeugherstellers wegen sittenwidriger Schädigung durch manipulierte Motorsteuerungssoftware (Dieselgate)




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 22.08.2019 - 12 O 91/19) hat entschieden:

   Der Fahrzeughersteller, der ein Fahrzeug mit manipulierter Motorsteuerungssoftware in den Verkehr bringt, handelt sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB und ist dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden des Käufers liegt im Abschluss eines wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrages, da ein vernünftiger Käufer kein Fahrzeug mit nicht ordnungsgemäßer Motorsteuerungssoftware erwerben würde. Die schädigende Handlung ist dem Hersteller gemäß § 31 BGB zuzurechnen, wobei ihn eine sekundäre Darlegungslast trifft, wie es zum Einsatz der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.573,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges VW Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVWZZZ6RZCY542956 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 26.05.2018 mit der Rücknahme des in dem vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden mit Ausnahme der Kosten, die für die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, gegeneinander aufgehoben. Die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts trägt die Klägerin.

Gründe:


Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet.

1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 31, 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 17.283,54 €, allerdings unter Berücksichtigung des Wertersatzes für gezogene Nutzungen in Höhe von 8.709,80 €, so dass sich der Verurteilungsbetrag in Höhe von 8.573,74 € ergibt.

Die Beklagte hat der Klägerin nach Ansicht der Kammer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt.

a) Indem die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug mit der verbauten Software, das auf die Prüfergebnisse der Abgaswerte Einfluss genommen hat, in den Verkehr gebracht hat, hat sie eine schädigende Handlung i. S. d. § 826 BGB vorgenommen.

Der Schaden der Klägerin liegt in dem Abschluss des Kaufvertrages, ohne von der eingebauten Software Kenntnis gehabt zu haben. Er hat einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen (vgl. OLG Köln - Beschluss vom 16.07.2018, 27 U 10/18). Der Vertragsabschluss war für die Klägerin wirtschaftlich nachteilig, weil ein vernünftiger und verständiger Käufer kein Fahrzeug erwerben würde, das über eine Motorsteuerungssoftware verfügt, die nicht ordnungsgemäß ist. Denn in diesem Fall müsste der Käufer zugleich damit rechnen, dass bei Entdeckung der Software mit Problemen zu rechnen ist und ihm ggfs. sogar die Zulassung und Betriebserlaubnis entzogen werden kann (vgl. auch OLG Köln, aaO; LG Saarbrücken, Urteil v. 14.06.2017 - 12 O 104/16, juris).

b) Die schädigende Handlung ist der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen der Zurechnungsnorm ist grundsätzlich die Klägerin. Die Beklagte trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGHZ 140, 156).

Ausgehend hiervon ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Die Klägerin hat, soweit es ihm möglich ist, dargelegt, dass der seinerzeitige Vorstand der Beklagten von dem Einsatz der manipulierten Software Kenntnis gehabt haben muss. Die Klägerin hat keinen Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten; ihm war es daher nicht möglich im Einzelnen zu den Umständen und Entscheidungen zum Einbau der Software vorzutragen. Er konnte insbesondere nicht näher dazu vortragen, in welcher Organisationeinheit der Beklagten die Motorsteuersoftware entwickelt, verwendet oder verbaut wurde, wer die maßgeblichen Entscheidungen hierzu getroffen hat und an wen diese kommuniziert worden sind (vgl. LG Köln, Urteil v. 18.07.2017, 22 0 59/17, juris). Nach Ansicht der Kammer ist der Beklagten ein Vortrag hierzu indes möglich. Die Beklagte musste daher darlegen, wie es zu dem Einsatz der Software ohne Kenntnis des Vorstandes gekommen ist (vgl. auch LG Arnsberg, Urteil v. 14.06.2017 - 1 O 227/16, BeckRS 2017, 114381; LG Hildesheim, Urteil v. 17.01.2017 - 3 O 139/16, juris; LG Köln, Urteil v. 18.07.2017, 22 0 59/17, juris). Mit ihrem Vortrag, nach derzeitigem Ermittlungstand würden keine Erkenntnisse dafür vorliegen, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt waren, die Software in Auftrag gegeben haben, von deren Einsatz Kenntnis hatten oder im Zeitpunkt der Entwicklung von der Software wussten und den Einsatz billigten, kommt die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nach Ansicht der Kammer nicht hinreichend nach. Sie legt damit nur das Ergebnis ihrer eigenen Überprüfung und Einschätzung dar, ohne jedoch Einzelheiten bekannt zu geben. Ob von einer Kenntnis des Vorstandes i.S.d. § 31 BGB auszugehen ist, wäre jedoch eine von der Kammer zu treffende Entscheidung.

c) Das Verhalten der Beklagten verstößt auch gegen die guten Sitten. Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und daher mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH, NJW 2014, 383; Palandt-Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826 Rdnr. 4).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verhalten der Beklagten ausgehend von der Zweck-Mittel-Relation als sittenwidrig anzusehen. Nach Ansicht der Kammer diente der Einsatz der manipulierten Software dem Zweck zur Kostensenkung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mithilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil v. 14.06.2017 - 12 O 104716, juris). Um diesen Zweck zu verwirklichen, ließ die Beklagte in die Motoren ihrer Fahrzeuge die Software einbauen, um so im Rahmen des Prüfstandes die gewünschten Abgaswerte zu erzielen. Die Beklagte hat hierdurch gesetzeswidrig gehandelt. Sie hat durch den Einsatz der Software die gesetzlichen Abgaswerte umgangen und diese außer Acht gelassen. Über den Einsatz der Software, mit dessen Hilfe die gesetzlichen Vorgaben im Prüflaufstand nur erreicht werden konnten, hat sie dabei nicht nur die potentiellen Erwerber ihrer Fahrzeuge, sondern auch die Aufsichtsbehörden bewusst im Unklaren gelassen. Andere Gründe für den Einsatz der Software sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

d) Die sittenwidrige Handlung der Beklagten war nach Ansicht der Kammer auch kausal für die Kaufentscheidung der Klägerin. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Gesetzesmäßigkeit eines Fahrzeuges, die sich insbesondere auch auf die Zulassung und damit die Nutzbarkeit des Fahrzeuges auswirken kann, für die Kaufentscheidung von entscheidender Bedeutung ist und zwar auch dann, wenn die Gesetzesmäßigkeit des Fahrzeuges im Hinblick auf die Abgaswerte nicht ausdrücklicher Bestandteil der Verkaufsgespräche geworden ist (vgl. LG Kleve, Urteil v. 31.03.2017 - 3 O 252/16, juris; LG Saarbrücken, Urteil v. 14.06.2017 - 12 O 104716, juris).

e) Die Beklagte handelte nach Ansicht der Kammer auch mit Schädigungsvorsatz. Der erforderliche Vorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen ein Schaden zugefügt wird. Zum Vorsatz gehört und genügt, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und zumindest billigend in Kauf genommen hat (Palandt-Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826 Rdnr. 10 f.). Die Beklagte wollte durch den Einbau der Software Vorteile auf dem Markt erzielen und optimieren. Ihr war dabei bewusst, dass die von ihr mit der entsprechenden Software ausgerüsteten Fahrzeuge auf dem Markt an Endwerber, wie der Klägerin, verkauft werden. Der Beklagten war dabei auch bekannt, dass die entsprechende EG-Typengenehmigung auf Grundlage der Prüfergebnisse auf dem Prüfstand unter Einfluss der manipulierten Software ausgestellt worden ist. Sie hat daher eine Schädigung der Klägerin zumindest billigend in Kauf genommen. Ein entsprechender Schädigungsvorsatz der Beklagten in Form des dolus eventualis entfällt auch nicht deshalb, weil der Käufer gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeuges Gewährleistungsrechte wegen des Einbaus der Software geltend machen kann bzw. könnte. Denn die kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche verjähren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung der Sache unabhängig von der Kenntnis des Käufers bezüglich des Mangels. Die Verjährung nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften gemäß §§ 195, 199 BGB kommt hingegen nur bei arglistiger Täuschung durch den Verkäufer in Betracht. Da die Verkäufer von dem Einsatz der manipulierten Software keine Kenntnis hatten und es insoweit also darauf ankäme, ob den Verkäufern eine Täuschung durch die Beklagte zuzurechnen wäre, was zumindest zweifelhaft sein dürfte, konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, ein Schaden bei den Käufern der Fahrzeuge werde zumindest mittelbar durch die Gewährleistungsrechte kompensiert. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte aufgrund des Verkaufes der Fahrzeuge durch die Händler selbst keinen unmittelbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt fühlen musste.

f) Die Klägerin ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie über den Einsatz der Software Kenntnis gehabt hätte. Nach ihrem eigenen Vortrag hätte die Klägerin in diesem Fall den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Hiervon geht auch die Kammer aus. Wie bereits oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass ein verständiger und vernünftiger Käufer, wie die Klägerin, den Kaufvertrag in Kenntnis der Umstände nicht abgeschlossen hätte. Es ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin die Risiken der Aufdeckung der Softwaremanipulation und damit die Gefahr des Entzuges der Zulassung und Betriebserlaubnis auf sich genommen hätte.

g) Die Klägerin muss sich jedoch im Wege der Vorteilsanrechnung gegenüber der Beklagten die von ihr gezogenen Nutzungen in Höhe 8.709,80 € anrechnen lassen. Der anzusetzende Gebrauchsvorteil kann nach Maßgabe des § 287 ZPO aus dem Bruttokaufpreis, multipliziert mit der zwischenzeitlich gefahrenen Kilometeranzahl, geteilt durch die voraussichtliche Restlaufleistung ermittelt werden. Die Kammer legt dabei für diese Fahrzeugklasse eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde (vgl. LG Aachen, Urteil v. 06.12.2016, Az. 10 O 146/16 m. w. N.).

h) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch besteht nicht, da § 849 BGB keine Anwendung findet.

2) Das für den Klageantrag Ziffer 2 erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Durch die Feststellung im Urteil als öffentliche Urkunde kann der Kaufpreis vollstreckt werden, ohne das Fahrzeug trotz Zug-um-Zug-Verurteilung tatsächlich anbieten zu müssen. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug. Gemäß § 295 BGB genügt ausnahmsweise auch ein wörtliches Angebot der zu bewirkenden Leistung, wenn sich der Gläubiger bestimmt und eindeutig geweigert hat, die ihm obliegende Gegenleistung zu erbringen.

3) Der Klägerin steht gegen die Beklagte Ersatz der vorgerichtliche angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € (1,3 Geschäftsgebühr bei einem Streitwert in Höhe von 8.573,74 €) gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB zu. Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten stellen sich als ersatzfähiger Teil des Schadens dar.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 281 Abs.3, 709 ZPO.

III.

Streitwert: 17.283,54 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2019/12_O_91_19_Urteil_20190822.html - DE:LGAC:2019:0822.12O91.19.00

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