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Der Motorenhersteller haftet nach §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz, wenn er eine unzulässige Motorsteuerungssoftware installiert und den Motor unter Verschweigen dieser Software in Verkehr gebracht hat. Ein Schaden liegt vor, da der Kaufvertrag über das mit der Software ausgestattete Fahrzeug eine Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung darstellt, die der Käufer in Kenntnis der nicht gesetzeskonformen Software nicht eingegangen wäre. Die Kenntnis des Vorstands der Konzernmutter vom millionenfachen Einbau der Manipulationssoftware ist hinreichend substantiiert dargelegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |