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Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Bei Kraftfahrzeugen, die auch Arbeitsfunktionen enthalten, ist zu differenzieren, ob noch ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als Transportmittel besteht oder die Transportfunktion keine Rolle mehr spielt, da das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder sich eine Gefahr aus einem eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat. Erforderlich ist, dass die Schadensfolge in den Bereich der Gefahren fällt, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |