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Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW besteht gemäß §§ 826, 249 BGB, wenn der Hersteller durch das bewusste Inverkehrbringen eines sachmangelbehafteten Fahrzeugs die ihm bekannten, für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände verschwiegen hat. Die Täuschung über vertragswesentliche Umstände, um einen anderen zum Vertragsschluss zu bewegen, verstößt dabei regelmäßig gegen die guten Sitten. Die Installation einer Manipulationssoftware, die im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vortäuscht als im Fahrbetrieb entstehen, stellt eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |