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Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt auch dann vor, wenn der Geschädigte durch sittenwidriges Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht wurde, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist, selbst wenn objektiv eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |