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Die Beweisfragen zur Feststellung des Zustandes eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Emissionen und des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung können Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Abs. 2 ZPO sein. Ein rechtliches Interesse an der Beweiserhebung ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, wobei dem Gericht eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich verwehrt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |