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Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen bedarf einer Sicherheitsbescheinigung, wenn es Verkehrsdienste auf Schienenwegen erbringt, auf denen Züge des Personenfernverkehrs verkehren (§ 5a Abs. 2, § 7a Abs. 1 AEG a.F.). Die Ausnahme für Regionalbahnen nach § 7a Abs. 1 S. 2 AEG a.F. greift nicht, wenn das Unternehmen Strecken befährt, die auch von Zügen des Schienenpersonenfernverkehrs genutzt werden. Regionalbahnen sind nach § 2 Abs. 20 AEG a.F. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich Verkehrsdienste auf Netzen des Regionalverkehrs erbringen, auf denen nach § 2 Abs. 19 AEG a.F. keine Züge des Personenfernverkehrs verkehren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |