Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 21.06.2019: Notwendigkeit einer Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Strecken des Personenfernverkehrs




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 21.06.2019 - 18 K 5869/17) hat entschieden:

   Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen bedarf einer Sicherheitsbescheinigung, wenn es Verkehrsdienste auf Schienenwegen erbringt, auf denen Züge des Personenfernverkehrs verkehren (§ 5a Abs. 2, § 7a Abs. 1 AEG a.F.). Die Ausnahme für Regionalbahnen nach § 7a Abs. 1 S. 2 AEG a.F. greift nicht, wenn das Unternehmen Strecken befährt, die auch von Zügen des Schienenpersonenfernverkehrs genutzt werden. Regionalbahnen sind nach § 2 Abs. 20 AEG a.F. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich Verkehrsdienste auf Netzen des Regionalverkehrs erbringen, auf denen nach § 2 Abs. 19 AEG a.F. keine Züge des Personenfernverkehrs verkehren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls vollumfänglich unbegründet.

I. Es kann dahinstehen, ob die Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 bis 3 des Ausgangsbescheides vom 31.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2017 bereits teilweise unzulässig ist, weil die entscheidungserheblichen Vorschriften des AEG mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 20.03.2019 - BGBl. I S. 347 - neugefasst worden sind und insoweit Erledigung eingetreten ist. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Fortsetzungsfeststellungsklage insoweit die statthafte Klageart ist und ob die Klägerin diesbezüglich über ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verfügt. Die Klage ist nämlich jedenfalls auch insoweit unbegründet. Ziffer 1 bis 3 des Ausgangsbescheides vom 31.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2017 waren auch nach alter Rechtslage rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Die Beklagte konnte die Verfügung zu Ziffer 1 des Ausgangsbescheides vom 31.01.2017, mit der sie der Klägerin untersagte, Verkehrsdienste auf Schienenwegen, auf denen Züge des Personenfernverkehrs verkehren, zu erbringen, auf § 5a Abs. 2, § 7a Abs. 1 AEG a.F. stützen.

Die Anordnung war formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes gegenüber der Klägerin als nichtbundeseigener Eisenbahn (vgl. § 2 Abs. 15 AEG a.F.), die einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedarf, war nach § 5 Abs. 1e Nr. 4 AEG a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BEVVG, Gesamtfassung in der Gültigkeit vom 02.09.2016 bis 04.07.2017 (nachfolgend BEVVG a.F.) gegeben. Die Klägerin bedurfte für die von ihr durchgeführten Fahrten einer Sicherheitsbescheinigung und konnte sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 7a Abs. 1 S. 2 AEG a.F. berufen. Danach galt das Verbot der Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb ohne Sicherheitsbescheinigung nicht für Regionalbahnen, die nur im Inland verkehren. Regionalbahnen waren nach der Definition des § 2 Abs. 20 AEG a.F. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich Verkehrsdienste auf Netzen des Regionalverkehrs erbringen, auch soweit sie über diese Netze hinaus bis in den Übergangsbahnhof außerhalb des jeweiligen Netzes des Regionalverkehrs verkehren. Netze des Regionalverkehrs waren nach § 2 Abs. 19 AEG a.F. Schienenwege, auf denen keine Züge des Personenfernverkehrs verkehren. Der Begriff des Personenfernverkehrs war im AEG a.F. zwar nicht definiert, ergab sich jedoch aus einem Umkehrschluss aus § 2 Abs. 12 AEG a.F., wonach Schienenpersonennahverkehr ein Verkehrsdienst war, dessen Hauptzweck es war, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr abzudecken. Dies war im Zweifel dann der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reichweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht überstieg.

Die Klägerin befuhr Strecken, auf denen Schienenpersonenfernverkehr verkehrte. Dieses Befahren von Strecken, auf denen Schienenpersonenfernverkehr verkehrte, war nur mit Sicherheitsbescheinigung erlaubt, § 7a Abs. 1 AEG a.F.

Die Klägerin hat am 09.01.2017 mit der Zugfahrt 00000 eine Strecke befahren, auf der Schienenpersonenfernverkehr verkehrte. Diese Zugfahrt führte von Hagen über Schwerte, Holzwickede, Unna und Bönen nach Hamm. Dass die Fahrt wirklich stattgefunden hat, ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Zuglaufinformationen der DB Netz AG aus dem Computerprogramm "LeiDis" (vgl. insoweit Blatt 20-28 der Akte zum Ordnungswidrigkeitenverfahren, Beiakte 3). Aus diesen Informationen geht auch hervor, dass die Klägerin u.a. die Strecken mit den Nummern 2550, 2840 und 2932 befahren hat. Diese befinden sich ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Auszugs aus dem Eisenbahnatlas auf der Strecke Nr. 455. Aus dem Kursbuch der Strecke 455 für 2017 (Blatt 35 der Akte zum Ordnungswidrigkeitenverfahren, Beiakte 3) ergibt sich sodann, dass auf dieser Strecke auch ICE- und IC-Züge verkehren. Die Beklagte hat ausgeführt, dass auf dem Teilstück zwischen Schwerte und Bönen die Fahrt zwingend über eine Strecke verlaufe, auf der zum Zeitpunkt der Entscheidung Schienenpersonenfernverkehr stattgefunden habe. Auf diesem Streckenabschnitt bestehe keine Möglichkeit, ausschließlich über Strecken zu fahren, die nicht (auch) von Zügen des Schienenpersonenfernverkehrs befahren würden. Es liegen nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung keinerlei Gründe dafür vor, daran zu zweifeln. Die Beklagte hat dort weiter veranschaulicht, dass aus der Streckendarstellung der Strecke 455 auf S. 139 des Eisenbahnatlasses und der in der mündlichen Verhandlung überreichten dazugehörigen Legende hervorgeht, dass es sich jedenfalls bei dem Streckenabschnitt zwischen Schwerte Heide und Holzwickede lediglich um zweigleisige Bahnschienen handelt. Neben der Strecke 455 ist insoweit keine weitere Strecke eingetragen. Das bloße Bestreiten der Klägerin des Umstandes, dass neben der Kursbuchstrecke 455 nicht ein weiteres Gleis existiere, auf dem planmäßig kein Schienenpersonenfernverkehr stattfinde, ist damit nicht hinreichend substantiiert.

Auch bei der Fahrt am 24.01.2017 mit der Zugfahrt Nr. 93441, die ausweislich des Sonderfahrplans auf Blatt 4 der Beiakte 1 von Holzwickede über Heide, Schwerte, West- hofen, Hohensyburg, Hengstey nach Hagen verlief, befuhr die Klägerin eine Strecke, auf der auch Schienenpersonenfernverkehr verkehrte. Auch hier ergibt sich aus den Zuglaufinformationen auf Blatt 9 ff. sowie 37 und 39 der Beiakte 1, dass die Fahrt tatsächlich stattgefunden hat. Sie verlief danach ebenfalls über die Streckennummern 2840 und 2250, die auf der Strecke Nr. 455 liegen. Dazu hat die Beklagte ausgeführt, dass auf dem Teilstück zwischen Holzwickede und Schwerte die Fahrt zwingend über eine Strecke verläuft, auf der zum Zeitpunkt der Entscheidung Schienenpersonenfernverkehr stattfand. Die Klägerin befuhr damit den zweigleisigen Streckenabschnitt, den sie bereits am 09.01.2017 befahren hatte, in umgekehrter Fahrtrichtung.

In Anbetracht dieser Feststellungen ist das bloße Bestreiten der Klägerin, keine Strecken befahren zu haben, auf denen Schienenpersonenfernverkehr verkehre, nicht ausreichend und ihr Vorbringen damit nicht hinreichend substantiiert. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin ausweislich des Telefonvermerks vom 23.01.2017 (Blatt 8 der Beiakte 1) selbst von der Durchführung der Fahrten auf Strecken, die jedenfalls teilweise durch Schienenpersonenfernverkehr befahren werden, ausgegangen ist.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe keine ausreichenden Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Fernverkehr getroffen. Dies greift nicht durch. Der Gesetzgeber hatte in § 2 Abs. 12 AEG a.F. eine funktionelle Bestimmung des Schienenpersonennahverkehrs getroffen. Maßgeblich war zunächst die Zweckbestimmung oder Aufgabenstellung, die das betreibende Unternehmen seinen Zügen beimisst,

Fehling, in: Beck'scher AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 135.

Auf der Strecke 455 verkehrten ausweislich des Kursbuches auch IC- und ICE-Züge. Diese Züge werden von der DB Fernverkehr AG betrieben (vgl. insoweit die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.06.2019 übersandten Streckenkarten der ICE- und EC-/IC-Netze 2017). Deren Hauptzweck ist es nicht, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehrs abzudecken, sondern, die Verkehrsbedürfnisse über weitere Strecken im Bundesgebiet zu bedienen. Dafür, dass dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders zu bewerten ist, hat die Klägerin nichts Konkretes vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Auf Satz 2 des § 2 Abs. 12 AEG a.F. kam es damit nicht mehr an. Er wird erst relevant, wenn eine funktionale Abgrenzung im Einzelfall nicht möglich sein sollte.

Fehling, in: Beck'scher AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 136.

Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall.

Die Ausnahme nach § 2 Abs. 20 a.E. AEG a.F. war ebenfalls nicht gegeben. Unter dem Begriff des Übergangsbahnhofs ist der nächste größere Knotenbahnhof zu verstehen, an dem die Mehrzahl der Fahrgäste aus- oder in andere Verkehrsmittel umsteigt,

Fehling, in: Beck'scher AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 166.

Der Vortrag der Klägerin, dass die Vorschrift auch Zugfahrten zwischen zwei Netzen des Regionalverkehrs über eine Strecke, auf der Züge des Schienenpersonenfernverkehrs verkehrten, zulasse, überzeugt ebenso wenig wie der, dass die Ausnahme greife, weil die streitgegenständlichen Strecken nicht vollständig von Schienenpersonenfernverkehr befahren würden. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 20 a.E. AEG a.F. ist die Fahrt nur "bis in den Übergangsbahnhof" erlaubt und gerade nicht "darüber hinaus" (vgl. hinsichtlich dieser Formulierung aber § 5 Abs. 6 AEG a.F.). Die Klägerin trägt weiter vor, dass der Bahnhof Schwerte zu einem Regionalnetz gehöre, sodass es bei diesem Bahnhof nicht darauf ankomme, ob er ein Übergangsbahnhof sei. Unabhängig davon, dass sie sich damit in Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag setzt, wonach Serviceeinrichtungen von der Definition des Regionalnetzes nicht erfasst würden, macht sie in der Sache damit geltend, dass sie die Strecke von Schwerte nach Bönen über Schwerte hinaus habe befahren dürfen, weil der nächste Übergangsbahnhof erst nach dem Bahnhof Schwerte gelegen habe. Davon abgesehen, dass dieser Vortrag nur für die Fahrt am 09.01.2017 relevant werden kann, kann dahinstehen, ob der Bahnhof Schwerte ein Übergangsbahnhof ist, denn die Vorschrift berechtigt die Klägerin jedenfalls nicht, die Strecke 455 über Holzwickede weiter über Unna und Bönen zu befahren. Die Klägerin verkennt damit die Funktion der für Übergangsbahnhöfe bestehenden Ausnahme. Diese wurde vorgesehen, um bestehende Verkehrsbeziehungen "in die nächste Großstadt" nicht zu kappen,

vgl. Kramer, AEG, 1. Aufl. 2012, § 2 Rn. 15.

Soweit die Klägerin moniert, dass die Beklagte die Vorschrift des § 2 Abs. 20 a.E. AEG a.F. nicht geprüft habe, greift ihr Vortrag nicht durch. Er ist bereits nicht zutreffend, denn die Beklagte hat sich im Widerspruchsbescheid mit dem Vortrag der Klägerin zu Übergangsbahnhöfen auseinandergesetzt. Im Übrigen hat die Beklagte lediglich ein anderes - zutreffendes - Verständnis der Vorschrift zugrunde gelegt.

Ein "Doppelverfolgungsverbot", wie es die Klägerin in der Sache vorträgt, besteht nicht. Bei dem Ordnungswidrigkeitenverfahren Az. 0000-0000/000-00000000 000 0000/00 handelt es sich nicht um ein - wie hier - vorliegendes Verwaltungsverfahren nach § 5a Abs. 2 AEG a.F.

Die Verfügung ist auch bestimmt genug. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts,

Durch den Begriff "hinreichend bestimmt" wird klargestellt, dass die Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts genügt,

Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs/, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 37 Rn. 5.

Wird dem Adressaten durch einen Verwaltungsakt ein Handeln, Dulden oder Unterlassen aufgegeben, muss das Ziel der geforderten Handlung so bestimmt sein, dass sie nicht einer unterschiedlichen subjektiven Beurteilung zugänglich ist,

Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs/, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 37 Rn. 31.

Zwar orientiert sich die Verfügung der Beklagten an der gesetzlichen Regelung, sie wiederholt diese aber nicht nur bloß. Mit dem Verbot, Strecken zu befahren, auf denen auch Schienenpersonenfernverkehr verkehrt, hat die Beklagte bereits die für die Klägerin relevante "Quintessenz" der Regelungen der §§ 7a Abs. 1, 2 Abs. 19 und 20 AEG a.F. herausgefiltert. Das Ziel ist eindeutig das Verbot des Befahrens von Strecken, auf denen Schienenpersonenfernverkehr stattfindet. Einer Auflistung der Schienenwege, die nicht befahren werden dürfen, bedurfte es nicht. Diejenigen Strecken, auf denen Schienenpersonenfernverkehr stattfindet, sind vielmehr bestimmbar. Sie ergeben sich aus den vorgelegten Streckenkarten i.V.m. dem Eisenbahnatlas Deutschland. Genaueres ist zudem dem Kursbuch zu entnehmen. Soweit die Klägerin behauptet, sie könne dies daraus nicht erkennen, ist es ihr jedenfalls zumutbar, sich entsprechend - ggf. durch Nachfrage beim Infrastrukturbetreiber - zu informieren. Solche Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Strecken sind im Übrigen keine Frage der Bestimmtheit, sondern allenfalls der Verhältnismäßigkeit.

Die Untersagungsverfügung war auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 AEG a.F. lagen vor. Danach konnten die Eisenbahnaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Abs. 1 AEG a.F. genannten Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 AEG a.F. genannten Vorschriften erforderlich waren. Dies war hier der Fall, denn mit der Durchführung der Zugfahrten mit den Zugnummern 00000 und 00000 am 09. und 24.01.2017 hat die Klägerin, die keine Sicherheitsbescheinigung besitzt, gegen eine Vorschrift nach § 5 Abs. 1 AEG a.F., nämlich § 7a Abs. 1 AEG a.F., verstoßen, obwohl sie als Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 2 Abs. 3 AEG a.F. zu deren Beachtung verpflichtet war. Ein Verstoß ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die DB Netz AG der Klägerin Fahrpläne für diese Strecken erteilt hat. Die Pflicht des § 7a Abs. 1 AEG a.F. richtet sich an die Klägerin und ist von dieser zu erfüllen.

Die von der Beklagten in Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 5a Abs. 1 AEG a.F. ausgesprochene Untersagung, Verkehrsdienste auf Schienenwegen, auf denen Züge des Personenfernverkehrs verkehren, zu erbringen, stellte eine zur Verhütung künftiger Verstöße gegen § 7a Abs. 1 AEG a.F. erforderliche Maßnahme dar. Sie ist auch als Einzelfallregelung zu werten, denn die Verpflichtung des § 7a Abs. 1 AEG a.F. wurde in Bezug auf die Klägerin konkretisiert.Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 S. 1 VwGO. Auch soweit der Tenor der Verfügung die Einschränkung des § 2 Abs. 20 a.E. AEG a.F. hinsichtlich des Fahrens bis in den Übergangsbahnhof außerhalb des jeweiligen Netzes des Regionalverkehrs nicht aufnimmt, ist die Verfügung nicht rechtswidrig. Für den verständigen Adressaten ergeben sich aufgrund der Begründung des Widerspruchsbescheides keinerlei Zweifel daran, dass die Beklagte ihre Untersagungsverfügung nicht auch auf Verkehrsdienste bezog, soweit sie über die Netze des Regionalverkehrs hinaus bis in den Übergangsbahnhof außerhalb des jeweiligen Netzes des Regionalverkehrs verkehren. So führt sie auf S. 5 des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2017 aus, wie sie die vorgenannte Ausnahme versteht und gibt diesbezüglich ein Beispiel. Sie stellt explizit fest, dass man auch den Bahnhof Hagen "ohne Sicherheitsbescheinigung" befahre dürfe, da er Übergangsbahnhof sei. Bereits auf S. 4 des Widerspruchsbescheides konkretisiert sie, dass der Ausgangsbescheid das allgemeine Verbot in § 7a Abs. 1 AEG a.F., ohne Sicherheitsbescheinigung das Netz über die Netze des Regionalverkehrs hinaus (ausgenommen den Übergangsbahnhof des jeweiligen Netzes) zu befahren, in eine Einzelfallanordnung umsetze.

Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit. Die Verfügung war erforderlich, da die Klägerin trotz Kenntnis des Vorfalls vom 09.01.2017 am 24.01.2017 erneut Strecken des Personenfernverkehrs befuhr und sie sich damit gerade nicht an die gesetzlichen Bestimmungen des § 7a Abs. 1 AEG a.F. hielt. In Anbetracht der mit der Befahrung von Fernverkehrsstrecken ohne Sicherheitsbescheinigung verbundenen Gefahren ist es der Klägerin auch zumutbar, sich vor einer entsprechenden Trassenbestellung darüber zu informieren, auf welchen Strecken auch Fernverkehr stattfindet. § 4 des Grundsatz-INV i.V.m. dessen Anlage 1 listet zudem Strecken auf, auf denen eine Sicherheitsbescheinigung notwendig ist. In Zeile 13 wird die Strecke Aachen - Köln - Wuppertal - Hagen - Dortmund/Hamm genannt. Es gab daher bereits zuvor schon Anhaltspunkte für die Klägerin, die entsprechenden Strecken zu identifizieren, sodass der Verstoß für sie als Eisenbahnverkehrsunternehmen auch erkennbar war. Die Identifikation der relevanten Strecken war ihr im Hinblick auf die Angaben im Eisenbahnatlas und den sich daraus ergebenden Streckennummern in Zusammenschau mit dem Kursbuch der Deutschen Bahn auch hinreichend möglich.

Die Verfügung zu Ziffer 2 des Ausgangsbescheides 31.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2017 war ebenfalls rechtmäßig. Sie konnte auf § 5a Abs. 5 AEG a.F. gestützt werden. Danach hatten die nach § 5a Abs. 2 AEG a.F. Verpflichteten und die für sie tätigen Personen den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten alle für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Nr. 1), Nachweise zu erbringen (Nr. 2) und Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten (Nr. 3). Die Beklagte hat hier die schriftliche "Bestätigung" der Beachtung der Maßnahme zu Ziffer 1 bis zum 08.02.2017 - 12 Uhr gefordert. Diese Bestätigung ist als Nachweis im Sinne der Nr. 2 zu verstehen, nämlich dahingehend, dass in Zukunft keine Strecken mehr befahren werden, auf denen Schienenpersonenfernverkehr stattfindet und keine weiteren eisenbahnaufsichtsrechtlichen (Vollstreckungs-) maßnahmen erfolgen müssen. Die Forderung einer Bestätigung war auch erforderlich und insbesondere die gesetzte Frist nicht unangemessen.

Ziffer 3 des Ausgangsbescheides 31.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2017 konnte rechtmäßiger Weise auf § 5a Abs. 9 AEG a.F. i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 b), 11, 13 VwVG gestützt werden. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Höhe des Zwangsgeldes, bestehen nicht.

II. Ziffer 1 und 3 des Ausgangsbescheides vom 31.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2017 sind auch nach der seit dem 29.03.2019 gültigen Rechtslage rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Die Untersagungsverfügung der Ziffer 1 als Dauerverwaltungsakt kann insoweit auf §§ 5 a Abs. 2, 7a Abs. 1 AEG n.F. gestützt werden. Nach § 7a Abs. 1 AEG n.F. dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen vorbehaltlich des Abs. 4 S. 1 der Vorschrift ohne einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 oder Sicherheitsbescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 der Richtlinie 2004/49/EG nicht am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilnehmen. Strecken, auf denen auch Züge des Personenfernverkehrs wie die IC- und ICE-Züge der DB Fernverkehr AG verkehren, gehören nach dieser Definition zum übergeordneten Netz im Sinne des § 2b Abs. 1 S. 1 AEG n.F. Das übergeordnete Netz als Teil des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ist danach das regelspurige Eisenbahnnetz, ausgenommen Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, Eisenbahninfrastrukturen im Privateigentum, die von ihrem Eigentümer oder einem Betreiber für den eigenen Güterverkehr oder für die Personenbeförderung zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden, Infrastrukturen für Stadtbahnen, die gelegentlich von Eisenbahnfahrzeugen unter den Betriebsbedingungen für das betreffende Stadtbahnsystem genutzt werden, wenn dies für diese Fahrzeuge ausschließlich für Verbindungszwecke erforderlich ist und Infrastrukturen, die ausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden. Die von der Klägerin am 09. und 24.01.2017 befahrene Strecke fällt unter keine der von § 2b Abs. 1 Nr. 1 - 4 AEG n.F. vorgesehenen Ausnahmen. Der Vortrag der Klägerin, dass nach § 2b Abs. 2 Nr. 3 AEG n.F. mit Hy-brid-Fahrzeugen auch auf dem übergeordneten Netz ohne Sicherheitsbescheinigung verkehrt werden dürfe, ist bereits deswegen nicht relevant, da sich § 2b Abs. 2 AEG n.F. auf den Begriff der funktionalen Trennung i.S.d. § 2b Abs. 1 Nr. 1 AEG n.F. bezieht. Diese Vorschrift schließt Netze nur dann von dem übergeordneten Netz aus, wenn diese neben der funktionalen Trennung nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden. Letztere Voraussetzung ist jedoch im Hinblick auf die streitgegenständlichen Strecken nicht erfüllt. Wie festgestellt wird die Strecke 455 auch von IC- und ICE-Zügen befahren.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Ausnahme des § 7a Abs. 1 S. 2 AEG n.F. stützen. Danach dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AEG n.F. bis in einen Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Auch hier gilt, dass damit nicht die Fahrt über den Übergangsbahnhof hinaus über weitere übergeordnete Netze erlaubt ist.

Durfte die Klägerin damit auch nach neuer Rechtslage die streitgegenständlichen Strecken nur mit Sicherheitsbescheinigung befahren, kann die Verfügung zu Ziffer 1 weiterhin auf § 5a Abs. 2 AEG n.F. gestützt werden, denn sie dient auch insoweit der Verhütung künftiger Verstöße gegen § 7a Abs. 1 AEG n.F. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Verfügung sich insoweit nur auf Strecken, die auch von Zügen des Schienenpersonenfernverkehrs befahren werden, bezieht, da dies in Bezug auf die gesetzliche Reichweite des Verbotes des § 7a Abs. 1 AEG n.F., nämlich übergeordnete Netze, ein Weniger darstellt.

Die Verfügung ist auch insoweit ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig.

Auch nach neuer insoweit jedoch unveränderter Rechtslage kann die Beklagte ein Zwangsgeld nach § 5 Abs. 9 AEG n.F. i.V.m. § §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 b), 11, 13 VwVG androhen.

III. Die unter Ziffer 5 des Ausgangsbescheides getroffene Regelung stellt einen bloßen Hinweis dar, der die Klägerin nicht belastet. Eine Belastung folgt erst aus Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2017, mit der die Kosten für das Ausgangsverfahren festgesetzt wurden,

IV. Gegen Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn die Gebührenfestsetzung für das Ausgangsverfahren ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Ermächtigungsgrundlage sind § 7h Abs. 1 AEG a.F. i.V.m. § 3 Abs. 4 S. 1 BEVVG, Gesamtfassung in der Gültigkeit vom 02.09.2016 bis 04.07.2017 (BEVVG a.F.), wonach für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes Gebühren und Auslagen erhoben werden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BGebG sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbrachte Handlungen soweit ihnen Außenwirkung zukommt. Dazu zählen auch die Maßnahmen nach § 5a Abs. 2 AEG a.F.

Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben, § 13 Abs. 1 S. 3 BGebG. Danach ist die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung jedenfalls summarisch zu prüfen,

so zu der Vorgängervorschrift des § 14 VwKostG Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2013 - 11 ZB 13.21 -, juris Rn. 6 m.w.N.

Eine unrichtige Behandlung durch die Beklagte liegt jedoch nicht vor, da der Ausgangsbescheid vom 31.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2017 rechtmäßig ist.

Die Klägerin ist auch Gebührenschuldnerin. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BGebG ist eine Leistung individuell zurechenbar, die durch den von der Leistung Betroffenen veranlasst wurde,

vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2018 - 9 A 879/16 -, juris Rn. 28.

Dies ist hier der Fall, da die Klägerin ihrer Pflicht nach § 7a Abs. 1 AEG a.F. nicht nachgekommen ist. Auch die konkrete Höhe der festgesetzten Gebühren verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Gebührenhöhe richtet sich nach § 2 Abs. 1 BEGebV, Gesamtfassung in der Gültigkeit vom 01.06.2016 bis 10.08.2018 (nachfolgend BEGebV a.F.) i.V.m. deren Anlage 1. Nach der Beklagten sind für die Gebührenposition 1.2 dieser Anlage zwei Stunden angefallen, für die je ein Stundensatz von 120,- Euro zugrunde gelegt worden ist (insg. 240 Euro). Dies ist zwar nicht korrekt, da gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 BEGebV a.F. ein Stundensatz von 120 Euro nur anfällt, soweit nach Zeitaufwand abzurechnen ist, da diese Vorschrift im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 S. 1 BEGebV a.F. zu lesen ist. Die Klägerin ist dadurch aber nicht in ihren Rechten verletzt, da nach Ziffer 1.2 der Anlage 1, nach der nach Aufwand abzurechnen ist, jedenfalls mindestens 300 Euro dafür angefallen wären. Für die Gebührenposition 1.3 hat die Beklagte 2,5 Stunden zu je 120 Euro (insg. 300 Euro) angesetzt. Bedenken gegen die konkrete Höhe der Gebührenfestsetzung im Übrigen bestehen nicht und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

V. Die zulässige Anfechtungsklage gegen Ziffer 3 und 4 des Widerspruchsbescheides ist ebenfalls unbegründet. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Gebühren des Widerspruchsverfahrens sind § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO, §§ 4, 2 Abs. 2 S. 2 BEGebV a.F. i.V.m. 10 Abs. 1 Nr. 1 BGebG. Nach § 4 S. 1, 1. Hs. BEGebV a.F. wird für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Die Beklagte hat einen Aufwand von 10 Stunden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Ziffer 1.3 der Anlage 1 zur BEGebV a.F. mit einem Stundesatz i.H.v. 120,- Euro gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 BEGebV a.F. angesetzt. Der sich daraus ergebende Betrag von 1.200,- Euro ist wegen der Regelung des § 4 S. 1, 1. Hs. BEGebV a.F. auf 540,- Euro begrenzt.

VI. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung über den Antrag, die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, war im Hinblick auf das vollständige Unterliegen der Klägerin entbehrlich,

vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 118.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,00 €

festgesetzt.

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2019/18_K_5869_17_Urteil_20190621.html - DE:VGK:2019:0621.18K5869.17.00

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