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Nach § 3 Abs. 1 StrWG NRW sind öffentliche Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung einzustufen, wobei die von der Straße vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen maßgebend sind. Gemeindestraßen dienen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW vorwiegend dem Verkehr und der Erschließung innerhalb des Gemeindegebietes. Eine Zubringerstraße sammelt das Verkehrsaufkommen eines bestimmten Gebiets und leitet es Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |