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Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB trifft den Geschädigten hinsichtlich des Aufwandes zur Wiederherstellung einer beschädigten Sache die Darlegungs- und Beweislast. Nicht der Rechnungsbetrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt für den zur Herstellung erforderlichen Betrag. In Fällen, in denen die Reparaturrechnung noch nicht beglichen wurde und die Beauftragung der Werkstatt bereits vor Gutachtenerstellung erfolgte, kann der mit dem Gutachten übereinstimmende Rechnungsbetrag nicht in Gänze den zur Herstellung erforderlichen Betrag indizieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |