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Verkehrsverbote und -beschränkungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO erfordern eine qualifizierte Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Zum Schutz vor Lärm (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO) sind Beeinträchtigungen maßgeblich, die über das ortsübliche Maß hinausgehen, wobei die 16. BImSchV als Orientierung dienen kann, aber Besonderheiten des Motorradverkehrs zu beachten sind. Die Anordnung solcher Maßnahmen unterliegt dem Ermessen der Behörde, das eine Gesamtbilanz der Folgen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit erfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |