|
Eine Baugenehmigung kann durch den Nachbarn nur aufgehoben werden, wenn sie rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung nachbarschützender Bestimmungen beruht. Regelungen in einer Baugenehmigung, die die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleisten sollen, dienen in erster Linie dem öffentlichen Interesse und entfalten keine nachbarschützende Wirkung. Eine Steigerung der Auslastung der öffentlichen Straße und daraus resultierende Verkehrsbehinderungen begründen grundsätzlich keinen baurechtlich schützenswerten Anspruch des Nachbarn auf ungehinderte Erreichbarkeit seines Grundstücks. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |