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Ein Schadensersatzanspruch auf Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs ist nicht schlüssig dargetan, wenn der Kläger lediglich rudimentär vorträgt, das Fahrzeug sei von den "sogenannten Dieselfällen" erfasst, ohne den objektiven oder subjektiven Tatbestand einer zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung ansatzweise darzulegen. Auch ein Gewährleistungsanspruch, der zur Rückabwicklung des Kaufvertrages führen könnte, ist bezüglich eines bestehenden Mangels nicht konkret vorgetragen und kann zudem verjährt sein, wenn Arglist nicht näher begründet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |