Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 05.06.2019: Anforderungen an die Substantiierung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Fahrzeugmängeln und verbundenen Verträgen




Das Landgericht Köln (Urteil vom 05.06.2019 - 26 O 379/18) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch auf Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs ist nicht schlüssig dargetan, wenn der Kläger lediglich rudimentär vorträgt, das Fahrzeug sei von den "sogenannten Dieselfällen" erfasst, ohne den objektiven oder subjektiven Tatbestand einer zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung ansatzweise darzulegen. Auch ein Gewährleistungsanspruch, der zur Rückabwicklung des Kaufvertrages führen könnte, ist bezüglich eines bestehenden Mangels nicht konkret vorgetragen und kann zudem verjährt sein, wenn Arglist nicht näher begründet wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

I.

Gegenüber der Beklagten zu 3. steht dem Kläger nach dem Widerruf des Darlehnsvertrages, der mit dem Kaufvertrag über das Fahrzeug verbunden ist (§ 358 BGB), unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Widerrufs allenfalls ein Rückabwicklungsanspruch zu, in dessen Rahmen die Darlehensgeberin in die Rechte und Pflichten des Verkäufers eintritt. Die mit dem Hauptantrag zu Ziffer 1. von ihr - als Gesamtschuldnerin - begehrte Lieferung eines mangelfreien fabrikneuen Fahrzeugs ist als Schadensersatzanspruch von einem solchen Rückabwicklungsanspruch indes nicht umfasst.

Sofern die Beklagte zu 3. hilfsweise gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Betrages von 22.177,49 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs in Anspruch genommen werden soll, ist dieser Hilfsantrag bereits unzulässig, weil der Kläger nicht angibt, unter welcher Bedingung dieser stehen soll. Ferner ist er unschlüssig, weil sich der von ihm genannte Betrag von 22.177,49 € angesichts des Kaufpreises von 21.500,- €, auf den 7.500,- € angezahlt und der Restbetrag von 14.000,- € finanziert worden ist, nicht erschließt. Soweit mit dem Schriftsatz vom 15.5.2019, der dem Kläger im Hinblick auf die Klageerwiderungen der Beklagten nachgelassen worden ist, mit geänderten Klageanträgen der Betrag von 21.500,- € zurückverlangt wird, sind diese nachgeschobenen Anträge (Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 283 Rn. 5) nicht mehr zu berücksichtigen und lassen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht als geboten erscheinen, weil § 139 ZPO nicht verletzt worden ist.

II.

Gegenüber der Beklagten zu 2. als Herstellerin des Fahrzeuges ist ein Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Neulieferung eines entsprechenden Fahrzeugs, nicht schlüssig dargetan. Neben einer Rückabwicklung der verbundenen Verträge gegenüber der Darlehensgeberin, deren Eintritt gem. § 358 Abs. 4 BGB sich auf die Rechtsfolgen des Widerrufs beschränkt, können grundsätzlich zwar andere Ansprüche (etwa Schadensersatz- und Mängelgewährleistungsansprüche) gegenüber dem jeweiligen Anspruchsgegner geltend gemacht werden. Der Klagevortrag lässt indes nur rudimentär erahnen, dass der Kläger einen solchen Schadensersatzanspruch darauf stützt, dass das erworbene Fahrzeug von den "sogenannten Dieselfällen" erfasst sei und die "entsprechende Rechtsprechung" greife. Dies enthebt den Kläger aber auch angesichts der Vielzahl ähnlicher Rechtsstreitigkeiten nicht der Notwendigkeit einer schlüssigen Darlegung der Umstände, auf die er seinen Anspruch stützt. Konkret trägt er lediglich vor, dass er "durch die Beklagten arglistig getäuscht und betrogen" worden sei und die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs darauf basiere, dass der Motor nur aufgrund der manipulierten Software die Vorgaben im Prüfstand einhalte. Damit sind weder der objektive noch der subjektive Tatbestand einer zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung der Beklagten zu 2., etwa gemäß § 826 BGB, nur ansatzweise dargelegt. Auch die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 15.5.2019, der ihm bezüglich der Klageerwiderungen eingeräumt worden ist, bezüglich einer von dieser umfangreich in Abrede gestellten Haftung der Beklagten zu 2. wegen einer sittenwidrigen Schädigung im Hinblick auf eine unzulässige Abschalteinrichtung stellen keine ausreichende Substantiierung dar; der Verweis auf ergangene Urteile genügt hierfür nicht.

Aus diesen Gründen und dem zuvor bereits dargelegten Fehlen einer Bedingung hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg.

III.

Ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1. als Verkäuferin des Fahrzeugs ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Anspruchsvoraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind wie erläutert nicht dargelegt. Auch ein etwaiger Gewährleistungsanspruch, der zur Rückabwicklung des Kaufvertrages führen könnte, ist bezüglich eines bestehenden Mangels nicht konkret vorgetragen. Im Übrigen wäre er im Hinblick auf den im Jahr 2015 abgeschlossenen Kaufvertrag auch verjährt, ohne dass der Kläger eine von ihm benannte Arglist näher begründet hätte.

IV.

Ein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie auf Zahlung oder Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehen damit gleichfalls nicht.

V.

Die mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 15.5.2019 beabsichtige Klageerweiterung auf die X AG als Beklagte zu 4. ist als neues Angriffsmittel nicht mehr zuzulassen und gibt keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.

Streitwert: 22.177,49 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2019/26_O_379_18_Urteil_20190605.html - DE:LGK:2019:0605.26O379.18.00

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