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Gewalt im Sinne der §§ 249, 255 StGB setzt eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung voraus, die eine körperliche Zwangswirkung zur Folge hat; lediglich psychisch vermittelter Zwang reicht nicht aus. Das Schütten von Motoröl auf die Windschutzscheibe eines fahrenden Pkw, das zur Sichtbehinderung und damit zur Geschwindigkeitsreduzierung zwingt, stellt eine ausschließlich psychisch vermittelte Zwangswirkung dar und begründet keine Gewaltanwendung gegen die Person im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |