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Ein Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs kann wirksam widerrufen werden, wenn die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB a.F. nicht ordnungsgemäß angegeben wurde. Die Widerrufsfrist beginnt in diesem Fall nicht zu laufen. Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs ist das Erlöschen der Primärpflichten aus dem Darlehensvertrag und eine bilaterale Rückabwicklung im Verhältnis zwischen Verbraucher und Darlehensgeber gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |