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Zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge macht sich schuldig, wer zum gewinnbringenden Weiterverkauf von Drogen ein Fahrzeug nutzt und dabei ein funktionsfähiges Pfefferspray griffbereit und offen sichtbar in der Fahrertür mit sich führt. Die Bestimmung des Sprays zur Verletzung von Personen, um sich gegen potentielle Angreifer im Drogenmilieu zur Wehr zu setzen und das Geschäft abzusichern, ist hierfür maßgeblich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |