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['Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor, wenn mehrere Beklagte mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen als Streitgenossen in Anspruch genommen werden.', 'Streitgenossenschaft im Sinne der §§ 59, 60 ZPO kann angenommen werden, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen und die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist, auch wenn die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche einerseits auf deliktischen und andererseits auf vertraglichen Grundlagen beruhen.', 'Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt in solchen Fällen aus Art. 8 Nr. 1 EuGVVO, wenn die Klagen aufgrund einer engen Beziehung eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung gebieten.'] (Orientierungssatz, nicht amtlich) |