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Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das die persönliche Unzuverlässigkeit als Unternehmer indizierende Merkmal "rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften" aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV trotz der durch den Gesetzgeber verwendeten Pluralform auch dann erfüllt sein kann, wenn nur eine rechtskräftige Verurteilung in Rede steht. Eine wiederholte Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften ist nicht erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |