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Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit den verfahrensgegenständlichen Aussagen aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 2 UWG zu. Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin aktivlegitimiert, weil beide Parteien Fahrräder auf dem gleichen Markt veräußern. Die streitgegenständlichen Aussagen sind irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |