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Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt im Einzelfall dann nicht für eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet, d.h. Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Die städtebauliche Erforderlichkeit eines Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt nicht allein deswegen, weil die Planung auch einem konkreten Ansiedlungswunsch Rechnung tragen will, sofern eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |