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Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Anbieten und Inverkehrbringen von Kühlergittern für Kraftfahrzeuge unter einem Zeichen, das als Halterung für ein Markenemblem dient, eine markenmäßige Benutzung darstellen kann, wenn es unmittelbar als Kennzeichen wahrgenommen wird und Verwechslungsgefahr mit einer Klagemarke besteht. Eine Berufung auf die Schutzschranke des Art. 14 Abs. 1 lit. c UMV scheidet aus, wenn die konkrete Gestaltung nicht zwingend zur Befestigung des Markenemblems erforderlich ist und eine eindeutige Zuordnung der Produkte zu Fahrzeugen der Marke auch durch eine einfache Benennung im Fließtext oder auf der Verpackung möglich wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |