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1. Eine Gemeinde ist nicht befugt, die Luftreinhalteinteressen ihrer Bewohner gerichtlich geltend zu machen; ihre Rügebefugnis umfasst nicht den Belang der Luftreinhaltung ohne Bezug zu einer kommunalen Rechtsposition. 11 2. Lärm- oder Luftschadstoffbelastungen eines Vorhabens, die auf eine außerhalb des Planfeststellungsabschnitts, aber im Ausstrahlungsbereich des Vorhabens gelegene gemeindliche Einrichtung einwirken, sind im Rahmen der allgemeinen planerischen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen. 19 3. Die erhebliche Beeinträchtigung einer gemeindlichen Einrichtung kommt in Betracht, wenn an der Einrichtung vorhabenbedingt die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden. 17 (Leitsätze des Gerichts) |