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Das Handeln eines Abschleppunternehmers, der lediglich als Verwaltungshelfer für die Behörde tätig wird, ist dieser in vollem Umfang zuzurechnen. Eine zulässige Verwaltungshilfe liegt vor, wenn der Verwaltungshelfer nicht selbstständig handelt, sondern seine Tätigkeit sich auf die Vorbereitung, Unterstützung oder rein tatsächliche Durchführung der Verwaltungsaufgabe im Auftrag und nach Weisung der Behörde beschränkt. Hierfür bedarf es keiner gesetzlichen Grundlage, da der Verwaltungshelfer keine Hoheitsgewalt ausübt und die alleinige Entscheidungskompetenz bei der Behörde verbleibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |