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Eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 23 Abs. 1 a), 36 Abs. 5 S. 4, 49 StVO, 24 StVG verjährt nach spätestens zwei Jahren, sofern nicht bis dahin ein Urteil ergangen ist; bei Überschreitung dieser Frist tritt absolute Verjährung ein. Bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter Nötigung kann eine akute psychische Störung aus dem paranoid-schizophrenen Formenkreis zu verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |