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Die Planungs- und Sicherstellungsaufgabe der ÖPNV-Aufgabenträger nach § 1 RegG, § 8 Abs. 3 PBefG, § 8a PBefG und § 3 ÖPNVG NRW entfaltet eine drittschützende Wirkung, die die Klagebefugnis gegen die Erteilung einer eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigung eröffnet, wenn der dauerhafte eigenwirtschaftliche Betrieb entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht sichergestellt ist. Die Dauerhaftigkeit des Verkehrs stellt ein sonstiges öffentliches Verkehrsinteresse im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |