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Ein ÖPNV-Aufgabenträger ist nicht klagebefugt gegen eine eigenwirtschaftliche Linienverkehrsgenehmigung, wenn er keine Tatsachen darlegt, die eine Verletzung eigener, rechtlich geschützter Rechte durch den Verwaltungsakt möglich erscheinen lassen. Weder die Planungshoheit noch das Recht auf Organisation des gemeinwirtschaftlichen Verkehrs oder die Finanzhoheit des Aufgabenträgers werden durch die Genehmigung als solche unmittelbar verletzt, da der eigenwirtschaftliche Verkehr Vorrang hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |