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ÖPNV-Aufgabenträger verfügen nicht über die erforderliche Klagebefugnis gegen eine eigenwirtschaftliche Linienverkehrsgenehmigung, wenn sie nicht darlegen können, dass sie durch den Verwaltungsakt in eigenen, rechtlich geschützten Positionen verletzt werden. Sie sind weder in ihrer Planungshoheit noch in ihrem Recht auf Organisation des gemeinwirtschaftlichen Verkehrs oder ihrer Finanzhoheit verletzt, da eine gemeinwirtschaftliche Verkehrsbedienung nachrangig ist und der eigenwirtschaftliche Verkehr Vorrang hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |