Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 14.03.2019: Abschleppkosten bei Parkverstoß im mobilen Haltverbot; Sorgfaltspflichten des Fahrers bei Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 14.03.2019 - 20 K 15088/17) hat entschieden:

   Der Ordnungspflichtige hat die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten zu erstatten und hierfür Verwaltungsgebühren zu entrichten. Ein Verstoß gegen ein durch mobile Haltverbotsschilder (VZ 283) mit Zusatzschildern untersagtes Halten und Parken begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr sind bekannt gemacht, wenn sie bei Anlegung des Sorgfaltsmaßstabes des § 1 StVO ohne weiteres wahrgenommen werden können; der Fahrer ist verpflichtet, sich über die Zulässigkeit des Parkens zu informieren und eine Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs vorzunehmen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Gebührenbescheid vom 13.10.2017 in der Gestalt des Zweitbescheides vom 02.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Abschlepp- und Verwahrungskosten.

Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 (Abschleppkosten) und § 15 Abs. 1 Nr. 7 (Verwaltungsgebühren) VOVwVG NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige - vorliegend der Kläger als Fahrer des in Rede stehenden Pkw - die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten zu erstatten und hierfür Verwaltungsgebühren zu entrichten.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme bestehen keine Bedenken.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach den bezeichneten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zur StVO vor, da das Fahrzeug des Klägers in einem Bereich abgestellt war, in dem das Halten und Parken am 29.09.2017 ab 18:00 Uhr - auch auf dem Seitenstreifen - durch entsprechende mobile Haltverbotsschilder (VZ 283) mit Zusatzschildern untersagt war.

Ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Dokumentation untersagten die aufgestellten mobilen Verkehrszeichen 283 mit Zusatzschildern im Zeitraum vom 29.09.2017, 18:00 Uhr, bis 01.10.2017, 22:00 Uhr in der H.-----straße jegliches Halten und Parken, und zwar auch auf den Seitenstreifen. Für den hier in Rede stehenden Bereich der H.-----straße war der von der Beschilderung gemeinte Bereich durch das auf dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Foto erkennbare Anfangsschild an der Einmündung der N.-----straße mit dem in die Richtung zur Einmündung der D.-------straße weisenden Richtungspfeil (Bl. 3) klar gekennzeichnet. Gegen dieses absolute Haltverbot hat der Kläger verstoßen, weil sein Fahrzeug im Zeitpunkt des Einschreitens der Außendienstmitarbeiter der Beklagten um 21:40 Uhr in dem betroffenen Bereich (etwa in der Mitte) in einer der dort befindlichen10 Parkbuchten auf dem Seitenstreifen stand.

Das aus dem Schild ersichtliche absolute Haltverbot war dem Kläger gegenüber wirksam, auch wenn er das Verkehrsschild nicht gesehen haben sollte. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, mit der Bekanntgabe wirksam. Verwaltungsakte in Form von Verkehrszeichen sind bekannt gemacht, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie für die Verkehrsteilnehmer, an die sie sich richten, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres wahrgenommen werden können, wobei unerheblich ist, ob die Betroffenen das Verkehrszeichen tatsächlich gesehen haben. Hierbei sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, treffen dementsprechend andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Er ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die Zulässigkeit des Parkens an der gewünschten Stelle zu informieren. Eine einfache Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs, ob ein Halte- oder Parkverbot besteht, gehört deshalb zu der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt des Fahrers. Eine Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr müssen nicht stets bereits während der Fahrt gegeben sein.

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte nach dem sich bietenden Akteninhalt in diesem Straßenabschnitt ein hinreichend bestimmtes absolutes Haltverbot eingerichtet, das die ansonsten bestehende Parkberechtigung in den Parktaschen auf dem Seitenstreifen (zu den vorgesehenen Zeiten bei Lösung eines Parkscheines) aufhob.

Die maßgeblichen Haltverbotsschilder sind auch mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 vollen Tagen,

aufgestellt worden, nämlich bereits jedenfalls bis zum 18.09.2017.

Die Maßnahme war auch verhältnismäßig.

Im vorliegenden Fall ist es durch das verbotswidrige Parken des Klägers zu einer Behinderung für die Vorbereitung und Durchführung des Köln-Marathon gekommen. Die Maßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastet den Kläger mit Abschleppkosten und Verwahrungskosten, deren Höhe (146,37 Euro) im Bereich der Beklagten durchschnittlich ist. Darüber hinaus hat er Gebühren zu zahlen, deren Höhe nicht zu beanstanden ist. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW und § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW. Demnach ist für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Gebühr von 25 Euro bis 150 Euro vorgesehen, so dass 62,00 Euro im unteren Bereich des Rahmens liegen und angemessen erscheinen. Der Kläger hat gebührenspezifische Einwendungen auch nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

208,37 €

festgesetzt.

Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2019/20_K_15088_17_Urteil_20190314.html - DE:VGK:2019:0314.20K15088.17.00

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