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Der Ordnungspflichtige hat die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten zu erstatten und hierfür Verwaltungsgebühren zu entrichten. Ein Verstoß gegen ein durch mobile Haltverbotsschilder (VZ 283) mit Zusatzschildern untersagtes Halten und Parken begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr sind bekannt gemacht, wenn sie bei Anlegung des Sorgfaltsmaßstabes des § 1 StVO ohne weiteres wahrgenommen werden können; der Fahrer ist verpflichtet, sich über die Zulässigkeit des Parkens zu informieren und eine Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs vorzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |