|
Die Kostentragungspflicht für eine Abschleppmaßnahme bei Parken vor einer Grundstücksein- oder -ausfahrt (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VOVwVG NRW u.a., wobei der Ordnungspflichtige – unabhängig von einem Verschulden – der Halter des Fahrzeugs ist. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Eine Abschleppmaßnahme ist in solchen Fällen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, wobei bereits eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche zur Rechtfertigung ausreichen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |