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Die Erhebung eines Straßenbaubeitrags wird nicht durch § 34 Abs. 1 RHeimstG ausgeschlossen, wenn die Norm vor Entstehung der Beitragspflicht aufgehoben wurde und die Maßnahme nicht der Begründung oder Vergrößerung der Heimstätte diente. Ein Verzicht auf Erschließungsbeiträge schließt die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für spätere Verbesserungsmaßnahmen nicht aus. Für die Abgrenzung der beitragspflichtigen Anlage ist das Bauprogramm maßgeblich, das so konkret sein muss, dass es die Feststellung der endgültigen Herstellung ermöglicht und die Abrechnung eines Abschnitts nur zulässt, wenn dieser selbständig nutzbar ist und allen Grundstücken annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile bietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |