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Eine dem Schienenwegebetreiber durch die Bundesnetzagentur nach §§ 45, 46 ERegG erteilte Genehmigung der Trassenentgelte für die Erbringung des sog. Mindestzugangspakets unterliegt den Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gemäß § 48 VwVfG. Unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG ist auch eine Rücknahme der Genehmigung mit Wirkung "ex-tunc" nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dem steht insbesondere nicht die Regelung des § 68 Abs. 3 ERegG oder eine dieser Regelung zu entnehmende Wertung entgegen. (Leitsätze des Gerichts) |