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Das Widerrufsrecht eines Darlehensvertrags zur Kraftfahrzeugfinanzierung ist erloschen, wenn die Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen genügt. Eine Regelung zur Bindung an den Darlehensantrag entwertet die Widerrufsinformation nicht, wenn sie die Einschränkung "unbeschadet des gesetzlichen Widerrufsrechts" enthält. Auch die Information über Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen kann den Anforderungen genügen, wenn sie die Modifikation des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB klar und verständlich darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |