|
Wird ein beim Landgericht gegen zwei Beklagte geführtes Verfahren getrennt, bleibt die Zuständigkeit des Landgerichts für jedes der Verfahren nicht bereit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (sog. perpetuatio fori) bestehen, wenn die (in der Summe den Wert von 5.000 Euro übersteigenden) Klageanträge gegen die Beklagten auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet und deswegen nicht gemäß § 5 1. HS ZPO zu addieren sind. Zur Berechnung des Feststellungsinteresses für die Nutzungsentschädigung eines Gebrauchtfahrzeugs und zu der Frage, wann die Berechnung als willkürlich und nicht mehr verbindlich anzusehen ist. (Leitsätze des Gerichts) |