Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 19.02.2019: Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei willkürlicher Streitwertberechnung und zur Nutzungsentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen.




Das OLG Hamm (Beschluss vom 19.02.2019 - 32 SA 6/19) hat entschieden:

   Wird ein beim Landgericht gegen zwei Beklagte geführtes Verfahren getrennt, bleibt die Zuständigkeit des Landgerichts für jedes der Verfahren nicht bereit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (sog. perpetuatio fori) bestehen, wenn die (in der Summe den Wert von 5.000 Euro übersteigenden) Klageanträge gegen die Beklagten auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet und deswegen nicht gemäß § 5 1. HS ZPO zu addieren sind. Zur Berechnung des Feststellungsinteresses für die Nutzungsentschädigung eines Gebrauchtfahrzeugs und zu der Frage, wann die Berechnung als willkürlich und nicht mehr verbindlich anzusehen ist.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Ausfallschaden - Nutzungsausfall - Dauer der Entschädigung - maßgebliche Ausfallzeit


Tenor:

Sachlich zuständig ist das Landgericht I.

Gründe:


Die Klage ist nach der Abtrennung des Verfahrens gegen die vormals Erstbeklagte am 19.12.2017 bei ihm anhängig geworden (Bl. 163 d.A.). Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts I vom 19.09.2018 ist auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Begründung aus dem Vorlagebeschluss vom 17.12.2018 nicht bindend.

a) Gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ist ein Verweisungsbeschluss zwar grundsätzlich bindend, da im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen. Eine Bindung an einen Verweisungsbeschluss ist allerdings ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (vgl. BGH, Beschl. v. 09.06.2015 - X ARZ 115/15 - juris, Rn. 9; Beschl. v. 17.05.2011 - X ARZ 109/11 - juris, Rn. 12; Senat, Beschl. v. 29.07.2011 - 32 SA 57/11 - juris, Rn. 19, jew. m.w.N.).

Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Verweisungsbeschluss einen über einen einfachen Rechtsfehler hinausgehenden, schwerwiegenden Fehler aufweist, der unter Umständen begangen wurde, die den Verweisungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (BGH, Beschl. v. 09.06.2015, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Ein Verweisungsbeschluss kann insbesondere dann als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar und damit als willkürlich zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (BGH, Beschl. v. 17.05.2011, a.a.O., Rn 12; Beschl. v. 10.09.2002 - X ARZ 217/02 - juris, Rn 14ff; Senat, Beschl. v. 21.01.2016 - 32 SA 69/15 - juris, Rn. 12; Schultzky, in: Zöller, ZPO 32. Aufl. 2018, § 281 Rn 17 m.w.N.).

b) Dies ist vorliegend unter Berücksichtigung der nachfolgend näher dargestellten Gesichtspunkte im Ergebnis anzunehmen.

aa) Das Landgericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Streitwert nach Klageerhebung nicht geändert hat, insbesondere nicht durch die Abtrennung des Verfahrens gegen die vormals erstbeklagte Verkäuferin des Kraftfahrzeugs. Entgegen der vom Amtsgericht in seinem Beschluss vom 23.11.2018 geäußerten Auffassung kommt es daher nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für eine sog. perpetuatio fori vorliegen.

Die Klägerin hat in der Klageschrift hinreichend deutlich gemacht, dass sie mit dem Antrag zu 2) gegenüber der Beklagten dasselbe wirtschaftliche Interesse verfolgt wie mit dem Antrag zu 1) und gegen die vormalige Beklagte zu 1) nur noch zusätzliche weitere Schadenspositionen geltend macht, die sie noch nicht beziffern könne, insbesondere die aus ihrer Sicht zu erwartenden steuerlichen Nachteile des Geschäfts (vgl. Bl. 71 d.A.: "ebenfalls die Rückabwicklung des Kaufvertrags…"). Daher liegt eine wirtschaftliche Teilidentität vor, die dazu führt, dass eine Streitwertaddition nach § 5, 1. Hs. ZPO nicht stattfindet, soweit die Anträge auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet sind (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 5 Rn. 8 m.w.N.).

Von einer solchen wirtschaftlichen Identität ist bei gegen Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüchen grundsätzlich auszugehen. Der Grund dafür liegt darin, dass der Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann (BGH, Beschl. v. 25.11.2003 - VI ZR 418/02 - juris, Rn. 6 mwN; stRspr). Eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme ist vorliegend aus materiell-rechtlichen Gründen gem. § 840 Abs. 1 BGB gegeben, auch wenn sie in der Formulierung der Klageanträge nicht zum Ausdruck gekommen ist, da die Klägerin die Mithaftung der Beklagten aus § 826 BGB herleitet. Die Rechtsprechung und herrschende Meinung im Schrifttum, der auch der Senat folgt, geht von einer gesamtschuldnerischen Haftung auch dann aus, wenn nur einer der Schädiger aus unerlaubter Handlung und der andere ausschließlich vertraglich haftet (vgl. Wagner, in: Münchener Kommentar, BGB, Bd. 6, 7. Aufl. 2017, § 840 Rn. 10 m.w.N.; krit. Förster, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, BeckOGK, Stand: 01.11.2018, § 840 Rn. 9). Eine solche Konstellation liegt hier nach dem insoweit allein maßgeblichen Vortrag der Klägerin vor. Folglich war der Streitwert bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit allein nach dem in Bezug auf die nunmehr allein Beklagte verfolgten Schadensersatzbegehren zu berechnen und ist für die Annahme einer nachträglichen Veränderung i.S.v. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO kein Raum.

bb) Die weitergehende Annahme des Landgerichts, dass der Streitwert der Klage von Anfang an unter der Grenze des § 23 Nr. 1 GVG gelegen habe, erweist sich jedoch als fehlerhaft und willkürlich. Daher ist der Verweisungsbeschluss vom 19.09.2018 nicht bindend. Die Berechnung des Feststellungsinteresses ist nicht ermessengerecht i.S.v. § 3 ZPO erfolgt. Bei der Berechnung des Zuständigkeitsstreitwerts ist insoweit vom Interesse der klagenden Partei auszugehen, für das insbesondere ihr Vorbringen maßgeblich ist. Ausgehend hiervon hat das Landgericht insbesondere die Höhe der Nutzungsentschädigung nicht richtig berechnet.

(1) Da das Fahrzeug bei der Übergabe an die Klägerin noch kein Jahr alt war, lediglich einen Vorbesitzer hatte und mit weniger als 10.000 km noch keine hohe Laufleistung aufwies, war zwar grundsätzlich Raum für eine Schätzung des für die Höhe der Nutzungsersatzanspruchs maßgeblichen Gesamtlaufleistung gem. § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO. Es müssen jedoch auch bei relativ neuen Gebrauchtfahrzeugen die bei Kauf vorhandenen Kilometer von der zu erwartenden Gesamtfahrleistung abgezogen werden; bereits unter diesem Aspekt erweisen sich erstinstanzliche Entscheidung oftmals als fehlerhaft (vgl. Wackerbarth, NJW 2018, 1713, 1714 f., unter 2. b), der bei einer allerdings nicht repräsentativen Auswahl eine Fehlerquote von fast 60 % ermittelt).

Der vom Landgericht I mit 4.703,03 € ermittelte Nutzungsersatzanspruch ist der Höhe nach nur gerechtfertigt, wenn bei dem von der Klägerin erworbenen Fahrzeugmodell von einer Gesamtlaufleistung von 250.000,- km auszugehen ist, was das Landgericht ohne Begründung und ohne Auseinandersetzung mit dem entgegenstehenden Klagevorbringen angenommen hat. Diese Einordnung ist ermessensfehlerhaft. Gegen sie spricht schon, dass bei Dieselfahrzeugen eine Gesamtfahrleistung von 200.000 bis 250.000 km in der Regel die untere Grenze dessen bildet, wovon im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO auszugehen ist (vgl. OLG München, Urt. v. 24.10.2012 - 3 U 297/11 - juris, Rn. 60; vgl. auch Gaier, in: Münchener Kommentar, BGB, Bd. 2, 7. Aufl. 2016, § 346 Rn. 27; H. Schmidt, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, 48. Edition (Stand: 01.11.2018), § 346 Rn. 47, jew. m.w.N.).

(2) Jedenfalls sind konkrete Ausführungen zum Fahrzeugtyp erforderlich und ist insbesondere zwischen Nutzfahrzeugen und den verschieden Arten von Personenkraftwagen zu unterscheiden. Bei dem von der Klägerin erworbenen Fahrzeug handelte es sich um eine Limousine, bei der die Vermutung eher für eine höhere Gesamtlaufleistung spricht. Pkw, Kombis und SUV der mittleren und gehobenen Klasse erreichen aufgrund ihres Qualitätsstandards heutzutage durchschnittliche Gesamtlaufleistungen von bis zu 400.000 km (vgl. Reinking/Eggert, Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn. 1171 m.w.N.). Dies hat die Klägerin so auch vorgetragen, ohne dass das Landgericht deutlich gemacht hat, warum es auf dieses Vorbringen nicht ankommen soll.

Etwas anderes könnte gelten, wenn das Fahrzeug vom Regelfall abweichende Eigenschaften aufweist, z.B. eine besonders hohe Standzeit im Zeitraum zwischen Herstellung und Erstzulassung oder die Eigenschaft als Jahres- oder Vorführwagen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie aufgrund besonderer Verkaufsbedingungen einen geringeren Kaufpreis erzielen (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 23.07.2015 - 9 U 2/15 - juris, Rn. 75 m.w.N.; rechtskräftig mit BGH, Beschl. v. 29.06.2016 - VIII ZR 191/15 - NJW 2016, 3015 ff.). Dass ein solcher Sonderfall hier vorlag, ergibt sich indes weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts I bzw. der ergänzenden Begründung aus dem Vorlagebeschluss vom 17.12.2018.

Geht man hingegen mit der Klägerin von einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km aus, so reduzierte sich der Nutzungsersatzanspruch der Beklagten auf 2.314,72 € und führte nur zu einer Minderung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs auf 6.185,28 €. Bei einer Gesamtlaufleistung von 400.000 km, die die Klägerin als mindestens angemessen vorgetragen hat (Bl. 271 d.A.) würde sich eine Nutzungsentschädigung von 2.904,76 € ergeben und der Schadensersatzanspruch auf 5.595,24 € reduzieren. Bei den genannten Beträgen zzgl. der erlittenen Steuernachteile hätte sich das Landgericht die Frage stellen müssen, ob ein pauschaler Abschlag in Höhe von 20 % wegen des Feststellungsausspruchs zu machen ist, obwohl es sich bei der Beklagten um ein international bekanntes Großunternehmen handelt, bei dem davon auszugehen ist, dass es grundsätzlich dazu bereit und in der Lage ist zu erfüllen und es nicht auf eine Leistungsklage ankommen lässt, bevor es leistet (vgl. dazu betr. Großbanken BGH, Urt. v. 24.01.2017 - XI ZR 183/15 - juris, Rn. 16; für Versicherungsgesellschaften u.a. Greger, in: Zöller, a.a.O., § 256 Rn. 8 m.w.N.; zurückhaltend dagegen Becker-Eberhard, a.a.O., § 256 Rn. 55 a.E.).

(3) Schließlich ist nicht zu erkennen, dass das Landgericht den von der Klägerin behaupteten Minderwert des Fahrzeugs bei der Bemessung der Höhe des Wertersatzes berücksichtigt hat. Nach ihrem, für die Frage der Zuständigkeitsbestimmung allein maßgeblichen Vortrag aus der Klageschrift hat der behauptete Sachmangel auch Folgen für die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs, die auch mit der Durchführung der von der Beklagten angebotenen Form der Nachbesserung nicht behoben sein würde (vgl. z.B. die Klageschrift vom 13.10.2017 zur Frage des Rücktrittsrechts der Klägerin unter Ziff. B. I. 2. d) = Bl. 53 ff. d.A.). Solche Gesichtspunkte schlagen auch auf die Bemessung der Höhe des Nutzungsersatzanspruchs durch (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1172 m.w.N.). Dass das Landgericht diesen Aspekt überhaupt als entscheidungserheblich erkannt hat, ist nach dem Verweisungsbeschluss vom 19.09.2018 auch unter Berücksichtigung des Vorlagebeschlusses vom 17.12.2018 zu bezweifeln. Soweit ersichtlich, hat es den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin übergangen. Dies stellt einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG dar, der für das Vorliegen von Willkür spricht.

(4) Nach alledem ist im Ergebnis festzustellen, dass das Landgericht I die Höhe des Streitwerts nicht tragfähig und in einer dem Willkürverbot genügenden Weise begründet hat.

Es hätte sich in diesem Zusammenhang namentlich mit den fahrzeugspezifischen Gegebenheiten wie der Motorleistung und der tatsächlich in der Besitzzeit der Klägerin erzielten Fahrstrecke im Verhältnis zum erzielten Weiterverkaufspreis auseinandersetzen müssen (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 3572 m.w.N.). Dazu fehlen im Verweisungsbeschluss vom 19.09.2018 und im Vorlagebeschluss vom 17.12.2018 Ausführungen. Auch dieses Begründungsdefizits spricht für das Vorliegen von Willkür und gegen die Bindungswirkung der Verweisung, die daher jedenfalls in der Gesamtschau der dargelegten Gesichtspunkte im Ergebnis abzulehnen war.

III.

Nach alledem war der Rechtsstreit an das Landgericht I zurückzugeben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Auch besteht aus Sicht des Senats kein Anlass für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gem. § 36 Abs. 3 ZPO, da mit der vorliegenden Entscheidung - soweit ersichtlich - weder in Bezug auf die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts noch eine solche des Bundesgerichtshofs die Gefahr einer Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gegeben ist.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2019/32_SA_6_19_Beschluss_20190219.html - DE:OLGHAM:2019:0219.32SA6.19.00

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