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1. Bei einer in einer Bahnsteighalle quer oberhalb der Gleise verlaufenden, der War-tung dienenden Empore, die nur über zwei jeweils gesondert gegen Benutzung ge-sicherte Treppenanlagen zu erreichen ist, handelt es sich um befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB. 2. Zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel gem. § 26 VersammlG. (Leitsätze des Gerichts) |