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Die Vollstreckungsverjährung eines Bußgeldes nach § 34 OWiG ruht bei Bewilligung einer Zahlungserleichterung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 OWiG. Das Ruhen endet spätestens mit dem aktenkundigen Widerruf der Zahlungserleichterung durch die Verwaltungsbehörde. Zahlungen, die nach dem Widerruf der Zahlungserleichterung erfolgen, führen nicht zu einem erneuten Ruhen der Verjährung im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 3 OWiG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |