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Das Landgericht Bonn hat den Hersteller eines Motors, in dem eine Steuerungssoftware mit Umschaltlogik (Abschaltlogik) verwandt wurde, zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Es wurde festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |