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Ein Abwägungsfehler liegt vor, wenn der Rat den planbedingten Konflikt zwischen der gewollten baulichen Nutzung eines Plangebiets (Kindertagesstätte) und dem damit zusammenhängenden Kraftfahrzeug-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht abwägungsgerecht löst. Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) liefern hierfür geeignete Anhaltspunkte. Eine unvertretbare Gefährdung des Anliegerverkehrs, insbesondere für Kinder, ist zu erwarten, wenn eine Engstelle mit einer Breite von lediglich 3 m in unmittelbarer Nähe einer geplanten Kindertagesstätte die Verkehrssicherheit bei gleichzeitiger Nutzung durch verschiedene Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend gewährleistet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |