Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 19.12.2018: Aussetzung eines Bebauungsplans wegen Abwägungsfehlers bei der Erschließung einer Kindertagesstätte und unzureichender Verkehrssicherheit an einer Engstelle.




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 19.12.2018 - 10 B 1469/18.NE) hat entschieden:

   Ein Abwägungsfehler liegt vor, wenn der Rat den planbedingten Konflikt zwischen der gewollten baulichen Nutzung eines Plangebiets (Kindertagesstätte) und dem damit zusammenhängenden Kraftfahrzeug-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht abwägungsgerecht löst. Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) liefern hierfür geeignete Anhaltspunkte. Eine unvertretbare Gefährdung des Anliegerverkehrs, insbesondere für Kinder, ist zu erwarten, wenn eine Engstelle mit einer Breite von lediglich 3 m in unmittelbarer Nähe einer geplanten Kindertagesstätte die Verkehrssicherheit bei gleichzeitiger Nutzung durch verschiedene Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend gewährleistet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Der Vollzug der 5. Änderung des Bebauungsplans "H. Weg West" der Stadt U. wird bis zur Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Antragsteller macht zu Recht einen Abwägungsfehler geltend, weil die vorgesehene Erschließung der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen", auf der eine Kindertagesstätte errichtet werden soll, nicht nur ihn und seine Kinder, sondern auch die Allgemeinheit gefährde.

Der Rat hat sich zwar mit der Erschließungsproblematik unter Berücksichtigung einer im Aufstellungsverfahren eingeholten verkehrstechnischen Stellungnahme auseinandergesetzt, den erkannten planbedingten Konflikt zwischen der gewollten baulichen Nutzung des Plangebiets und dem damit zusammenhängenden Kraftfahrzeug-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der der Erschließung des Plangebiets dienenden H1.-N.-Straße in dem Abschnitt unmittelbar vor dem Grundstück des Antragstellers nicht abwägungsgerecht gelöst.

Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraße (RASt 06) liefern insoweit geeignete Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs. Sie enthalten zwar keine verbindlichen Rechtsnormen, doch konkretisieren sie als von Fachleuten erstellte Vorschriften allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW, wie Erschließungsstraßen im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu gestalten sind.

Der Rat hat danach den im Zusammenhang mit der geplanten Kindertagesstätte zu erwartenden Verkehr wohl ausreichend ermittelt und in seine Abwägung eingestellt. Seine Einschätzung, dass dieser zusätzliche Verkehr auf der H1.-N.-Straße mit ihrer Widmung und straßenverkehrsrechtlichen Regelung als verkehrsberuhigter Bereich grundsätzlich vereinbar sei und die Anwohner nicht unzumutbar belaste, erscheint noch nachvollziehbar.

Jedoch lässt die Verwirklichung der Kindertagesstätte mit der vorgesehenen Erschließung über die H1.-N.-Straße wegen der angesprochenen Engstelle auf Höhe des Grundstücks des Antragstellers unter Berücksichtigung der konkreten Umstände mit größter Wahrscheinlichkeit eine unvertretbare Gefährdung des Anliegerverkehrs erwarten. Die besagte Engstelle in unmittelbarer Nähe der geplanten Kindertagesstätte hat eine für eine Mischverkehrsfläche deutlich zu geringe Breite von insgesamt lediglich 3 m. Es ist zwar nicht grundsätzlich abwägungsfehlerhaft, unter Umständen - etwa wenn nur wenige Wohneinheiten erschlossen werden sollen - eine geringere als die nach der RASt 06 vorgesehene Straßenbreite vorzusehen,

doch stellt sich die planungsrechtliche Situation, der hier Rechnung zu tragen ist, als wesentlich anders dar. Auch wenn die Engstelle nach der Planung auf eine Länge von circa 12 m verkürzt werden soll und der Rat in gewissem Umfang auch ein der Verkehrssituation angepasstes Verhalten der Verkehrsteilnehmer unterstellen kann, erscheint die Verkehrssicherheit im Bereich der Engstelle bei gleichzeitiger Benutzung durch mehrere Verkehrsteilnehmer vor allem für Kinder, die als Radfahrer und Fußgänger zur Kindertagesstätte fahren beziehungsweise gehen, insbesondere in der morgendlichen Spitzenstunde bei Regen und in der dunklen Jahreszeit nicht ausreichend gewährleistet. Die im Aufstellungsverfahren eingeholte Verkehrstechnische Stellungnahme und dementsprechend die Begründung des Bebauungsplans verhalten sich nur dazu, dass ein Blockieren der Fahrbahn durch zwei sich entgegenkommende Kraftfahrzeuge wegen der Übersichtlichkeit der Engstelle ausgeschlossen sei, nicht aber zu dem Aspekt der Verkehrssicherheit bei einer konkurrierenden Nutzung der Mischverkehrsfläche durch Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger. Die Umsetzung des Bebauungsplans würde - was der Rat übersehen hat - letztlich einen städtebaulichen Missstand begründen, den zu vermeiden eine der vordringlichsten Aufgaben der Bauleitplanung ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2018/10_B_1469_18_NE_Beschluss_20181219.html - DE:OVGNRW:2018:1219.10B1469.18NE.00

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