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Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist ausgeschlossen, soweit die durch Hehlerei erlangten Fahrzeuge an die Eigentümer zurückgeführt oder zur Abholung durch die Versicherung bereitgestellt wurden und die Ansprüche der Verletzten erloschen sind (§ 73e Abs. 1 StGB). Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertes des durch Betrugstaten Erlangten gemäß § 73c Satz 1 StGB vor, wobei bei gemeinsamer Beuteerlangung gesamtschuldnerische Haftung besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |