Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 05.12.2018: Rücktritt vom Kaufvertrag bei fehlendem höhenverstellbaren Fahrersitz; Unzumutbarkeit der Nacherfüllung




Das Landgericht Köln (Urteil vom 05.12.2018 - 18 O 415/17) hat entschieden:

   Ein Käufer kann vom Kaufvertrag über ein Fahrzeug zurücktreten, wenn ein zugesicherter höhenverstellbarer Fahrersitz fehlt und die Nachbesserung unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist aus Käufersicht zu beurteilen, insbesondere wenn der Käufer berechtigt davon ausgehen darf, dass eine Nachbesserung nicht möglich oder sicherheitstechnisch bedenklich ist, selbst wenn der Hersteller seine Aussage später widerruft. Ein Mangel ist nicht unerheblich, wenn er mindestens 5 % des Kaufpreises ausmacht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Parteikosten - Entschädigung für die Folgen von Zeitverlusten


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.136,25 € zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Nissan mit der Fahrgestellnr.: ######.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 2, 323, 440 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 12.755,00 € Zug-um-Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ###### sowie Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Der Kläger ist wirksam von dem unstreitig mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zurückgetreten.

Das Fahrzeug ist unstreitig mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Es verfügt über keinen höhenverstellbaren Fahrersitz, obgleich ein solcher unstreitig Gegenstand des dem Vertrag zugrunde liegenden Angebots war.

Unschädlich ist, dass der Kläger der Beklagten entgegen § 323 Abs. 1 BGB keine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat. Eine solche Frist ist gemäß § 440 S. 1 Alt. 2 BGB entbehrlich. Dem Kläger war nicht zuzumuten, die Beklagte eine Nachbesserung versuchen zu lassen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Nachbesserung unzumutbar ist, kommt es allein auf die Perspektive des Käufers an (Faust, in: BeckOK BGB, § 440 Rn. 36; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, § 440 Rn. 8). Einem Käufer ist aber nicht zuzumuten, einen Nachbesserungsversuch vornehmen zu lassen, wenn er berechtigt und nachvollziehbar davon ausgehen darf, dass die Nachbesserung jedenfalls erfolglos bleiben werde. Genau dies ist vorliegend aber der Fall. Der Kläger konnte berechtigt davon ausgehen, dass eine Nachbesserung nicht möglich, von Nissan nicht freigegeben, jedenfalls sicherheitstechnisch bedenklich war. Insoweit durfte er auf die Aussagen von Nissan Deutschland und dem Autohaus X vertrauen. Diese bestätigten ihm unabhängig voneinander, dass ein nachträglicher Einbau eines höhenverstellbaren Fahrersitzes nicht möglich sei. Ein solcher Einbau sei aus sicherheitstechnischen Bedenken nicht möglich und vom Hersteller nicht freigegeben. Dabei ist zu betonen, dass der Kläger zwei unabhängige, aber im Ergebnis gleichlautende Auskünfte erhielt, wobei er der Aussage des Herstellers Nissan Deutschland besonderes Gewicht beimessen durfte. Jedenfalls in Zusammenschau beider Auskünfte musste der Kläger sich nicht auf das Angebot der Beklagten eines nachträglichen Einbaus einlassen, das aus seiner Sicht sicherheitstechnische Bedenken eröffnen würde.

Die Tatsache, dass Nissan seine Äußerung zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Beklagten widerrief, ist unerheblich. Maßgeblich für die Frage der Zumutbarkeit der Nacherfüllung ist der Erkenntnisstand des Käufers in dem Zeitpunkt, in dem er seine Sekundärrechte geltend macht (Faust, in: BeckOK BGB, § 440 Rn. 36). Zu diesem Zeitpunkt war die Äußerung seitens Nissan noch nicht widerrufen, sodass der Käufer weiterhin auf die Aussagen vertrauen durfte.

Der Rücktritt des Klägers ist auch nicht ausnahmsweise gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Der Mangel an dem Fahrzeug ist nicht unerheblich. Der Mangel ist dann erheblich, wenn er mindestens 5 % des Kaufpreises ausmacht (BGH NJW 14, 3229; Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 323 Rn. 32). Der Einbau eines höhenverstellbaren Sitzes hätte vorliegend aufgrund des Kostenvoranschlages 1.511,46 € gekostet. Dies sind mehr als 10 % des Kaufpreises.

Infolge des wirksamen Rücktritts sind gemäß § 346 Abs. 1 BGB die beiderseits geschuldeten Leistungen zurück zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger den Kaufpreis zurück zu erstatten Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges sowie abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dabei ist die Gegenleistung der Wertermittlung zugrunde zu legen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 346 Rn. 10). Der Wert der Nutzungsentschädigung ergibt sich auf Grundlage der Formel: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / Gesamtlaufleistung (Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 346 Rn. 10). Dem ist ein Bruttokaufpreis von 12.775,00 € zugrunde zu legen. Die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 200.000 Km. Der Vortrag des Klägers zur tatsächlichen Lauleistung ist unbestritten.

Es ergeben sich mithin eine Nutzungsentschädigung von 12.775 €/200.000 Km x 10.000 Km = 638,75 € und mithin ein Zahlungsanspruch von 12.775 € - 638,75 € = 12.136, 25 €.

2. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus den §§ 437 Nr. 3, 440, 280 BGB.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101, 709 ZPO.

Streitwert: 12.755,00 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2018/18_O_415_17_Urteil_20181205.html - DE:LGK:2018:1205.18O415.17.00

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