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Der Haftpflichtversicherer eines Heizöllieferanten haftet für Schäden, die durch das Überlaufen eines Heizöltanks während des Entladevorgangs entstehen, da dies zum Gebrauch des Kraftfahrzeugs gehört. Der Tankwagenfahrer darf sich bei der Befüllung nicht blind auf den Grenzwertgeber verlassen, sondern muss die Füllmenge überprüfen, da mit dem Versagen technischer Warnanlagen gerechnet werden muss. Ein Mitverschulden des Tankinhabers ist anzunehmen, wenn die Betriebsgefahr der Anlage durch technische Mängel, wie einen verpilzten Grenzwertgeber, erhöht war und sich diese Gefahr realisiert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |