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Ein Vorgehen im Sofortvollzug beim Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten, nicht zugelassenen Fahrzeugs ist grundsätzlich nur zulässig, wenn von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren oder die Störung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ein weiteres Zuwarten nicht erlauben. Fehlt es an solchen Umständen, ist regelmäßig zunächst der Versuch zu unternehmen, den vorrangig verantwortlichen aktuellen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln. Der zuletzt eingetragene Halter, der nicht mehr Eigentümer des Kfz ist, kann ohne Erlass einer Duldungsverfügung gegenüber dem jetzigen Eigentümer nicht zur Entfernung des Fahrzeugs in Anspruch genommen werden, auch wenn er wegen eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 4 FZV Verhaltensstörer ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |