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1. "Nächstliegender Eingang des Schulgrundstücks" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW ist derjenige Zugang zu einer funktional und optisch der Schule zugeordneten Fläche auf dem Schulgelände, welche der Wohnung des Schülers am nächsten liegt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2013 19 A 2181/12 , juris, Rn. 5 - 10). 2. Auf die straßenverkehrsrechtliche Öffentlichkeit im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 StVG einer funktional und optisch erkennbar dem Schulgrundstück zugehörigen Verkehrsfläche auf dem Schulgelände kommt es schülerfahrkostenrechtlich nicht an. (Leitsätze des Gerichts) |