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Der nach § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX erforderliche Nachweis durch Verkehrszählung für die Erstattung von Fahrgeldausfällen auf der Grundlage des betriebsindividuellen Schwerbehindertenprozentsatzes ist gesetzlich nicht weiter ausgestaltet. Die Prüfung der Anerkennung dieses Nachweises unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei dürfen Tatbestandsvoraussetzungen nicht in einer Weise gehandhabt werden, die sie unerfüllbar macht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |