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Feststellungen zur Strafbarkeit nach § 316 StGB sind unzureichend, wenn sie weder das genossene berauschende Mittel noch die Überzeugungsbildung zur Fahruntüchtigkeit des Angeklagten mitteilen. Die Fahruntüchtigkeit lässt sich nicht allein aus einem bestimmten Blutwirkstoffgehalt ableiten, sondern bedarf einer Gesamtwürdigung des Blutwirkstoffbefundes und weiterer Beweisanzeichen. Ferner müssen die Feststellungen Angaben zur Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit einer Fahrt unter Drogeneinwirkung enthalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |