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Der Dienstherr hat von seinem Ermessen, die Höhe des Ersatzes zu begrenzen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Berücksichtigung des Mitverschuldens in Gestalt einer fahrlässigen Handlung des Beamten ist sachgerecht, da derjenige, der an der Entstehung eines Schadens durch Nichteinhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mitgewirkt hat, auch am Schaden beteiligt wird (vgl. § 254 BGB). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |