Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 26.11.2018: Sachschadensersatz des Dienstherrn bei Mitverschulden des Beamten beim Rangieren in eine Parklücke




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.11.2018 - 2 K 104/18) hat entschieden:

   Der Dienstherr hat von seinem Ermessen, die Höhe des Ersatzes zu begrenzen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Berücksichtigung des Mitverschuldens in Gestalt einer fahrlässigen Handlung des Beamten ist sachgerecht, da derjenige, der an der Entstehung eines Schadens durch Nichteinhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mitgewirkt hat, auch am Schaden beteiligt wird (vgl. § 254 BGB).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) sowie durch den Berichterstatter als Einzelrichter (vgl. § 6 VwGO) ergehen.

Die als Verpflichtungsklage auf Gewährung von weiterem Sachschadensersatz statthafte Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid der Bezirksregierung vom 6. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Diese hat gegen ihren Dienstherrn keinen Anspruch auf weitere Erstattung des im Oktober 2017 an dem Personenkraftwagen entstandenen Sachschadens.

Nach der als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Dienstherr Ersatz leisten, wenn in Ausübung des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt, beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen sind. Das Zurücklegen des Weges nach und von der Dienststelle gehört nicht zum Dienst (Satz 2). Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen (Satz 3).

Zwar liegen die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vor. Allerdings hat die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Erstattung von Sachschadenersatz. Der Beklagte hat von seinem Ermessen, die Höhe des Ersatzes zu begrenzen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.

In Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO wird zunächst der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der sie ergänzenden Ermessenserwägungen in der Klageerwiderung (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) gefolgt und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Die Berücksichtigung des Mitverschuldens in Gestalt einer fahrlässigen Handlung der Klägerin ist hier sachgerecht vorgenommen worden. Es entspricht einem im Schadensrecht verankertem Grundsatz, dass derjenige, der an der Entstehung eines Schadens durch Nichteinhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mitgewirkt hat, auch am Schaden beteiligt wird (vgl. § 254 BGB).

Tiedemann in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Kommentar, Loseblattsammlung mit Stand: Dezember 2017, § 82 Rn. 56.

Der Beklagte hat den fahrlässigen Verursachungsbetrag mit etwas mehr als 50 v. H. berücksichtigt. Das entspricht der Annahme einer mittleren Fahrlässigkeit. Nach den aktenkundigen Gesamtumständen ist daran nichts zu erinnern.

Eine genaue Halbierung der höchstmöglichen Ersatzleistung ist nicht angezeigt.

Vgl. auch die bei Tiedemann in: Schütz/Maiwald, BeamtR, a.a.O., wiedergegebene Verwaltungspraxis in Nordrhein-Westfalen. Die hälftige Schadenersatzleistung bei mittlerer Fahrlässigkeit trifft nur den Regelfall und schließt nicht aus, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles davon (geringfügig) abzuweichen. Die Regulierung durch den Beklagten verlässt im vorliegenden Fall jedenfalls nicht den dem Dienstherrn zuzubilligenden Spielraum.

Das in rückwärtiger Fahrtrichtung durchgeführte Rangieren in eine Parklücke löst eine erhöhte Betriebsgefahr aus, die durch eine erhöhte Aufmerksamkeit unter Ausnutzung aller Hilfsmöglichkeiten zu kompensieren ist. Diesem Postulat ist die Klägerin nicht vollständig nachgekommen. Die von ihr beschriebene Wetterlage hätte es erfordert, z. B. geeignete Augengläser in Gestalt einer Sonnenbrille zur Reduzierung einer Blendwirkung zu tragen. Ob dies der Fall gewesen ist, ist nach Aktenlage offen. Einer weiteren Aufklärung bedarf es jedoch nicht weil die Klägerin sich offenbar nicht durch ihre Beifahrerin, die Augenzeugin P. , hat einweisen lassen. Die Klägerin trägt lediglich vor, die Augenzeugin dürfte das Verkehrsschild ebenfalls nicht bemerkt haben. Diese bloße Vermutung mag unterschiedliche Ursachen gehabt haben, z. B. weil die Beifahrerin nach dem Aussteigen auf den nachfolgenden Rangiervorgang nicht weiter geachtet haben mag. Jedenfalls lässt sie nicht den Schluss zu, dass tatsächlich eine Einweisung durch eine dritte Person erfolgt ist. Es ist jedoch Sache des Beamten, darzulegen bzw. zu beweisen, dass der ihm gemachte Sorgfaltspflichtverstoß allenfalls geringfügig ist bzw. er nur leicht fahrlässig gehandelt hat.

Tiedemann in: Schütz/Maiwald, BeamtR, a.a.O.

Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Ein allenfalls nur leichter Fahrlässigkeitsvorwurf dürfte auch aus einem weiteren Grund ausscheiden. Zwar mag es sein, dass der Schildermast sich farblich nicht sehr deutlich von seiner Umgebung abgehoben haben mag. Diese Annahme gilt aber für das Verkehrsschild selbst nicht. Bei der Lage des in rückwärtiger Fahrtrichtung angesteuerten Parkplatzes in einem Winkel von 90° zur Fahrbahn hätte die Klägerin jedenfalls das auf einer Trägerplatte aufgebrachte Verkehrssymbol erkennen müssen. Eine solche Wahrnehmung gehört zu den elementaren Pflichten eines motorisierten Verkehrsteilnehmers. Bei gehöriger Wahrnehmung des Verkehrszeichens selbst wäre auch zu erwarten gewesen, dass die Klägerin den Mast, an dem das Verkehrszeichen befestigt ist, erkannt, mindestens jedoch mit einer derartigen Befestigungsvorrichtung gerechnet hätte. Letzteres wiederum hätte Anlass dazu gegeben, dass die Klägerin sich vor (vollständiger) Einfahrt in die Parkbox, ggf. durch kurzzeitiges Aussteigen und Nachschau, vergewissert, ob ein Hindernis zu beachten ist. Eine derartige Verhaltensweise hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Schließlich spricht einiges dafür, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug bis an das hintere Ende der Parklücke gefahren ist. Bereits die Größe des Fahrzeuges, der Nissan N. zählt zur Gattung der Kleinwagen, rechtfertigt eine solche Vorgehensweise nicht. Anhaltspunkte dafür, dass das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Parkfläche ein solches Manöver erfordert hätte, liegen nicht vor.

Für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch ist auch keine sonstige Anspruchsgrundlage gegeben. Der Anspruch lässt sich insbesondere nicht aus der die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn regelnden Vorschrift des § 45 BeamtStG herleiten. Denn durch die Bestimmung des § 82 LBG NRW hat der Gesetzgeber die allgemeine Fürsorgepflicht hinsichtlich der Erstattung von Sachschäden außerhalb des Dienstunfallrechts (vgl. § 32 BeamtVG) konkretisiert und damit einer speziellen Regelung unterworfen, die einen Rückgriff auf § 45 BeamtStG, etwa unter dem Gesichtspunkt der "Billigkeit", ausschließt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hiernach wird der von der Klägerin eingeforderte Schadensbetrag in Ansatz gebracht. Dieser Betrag fällt nach der Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz in die Wertstufe bis 500,00 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2018/2_K_104_18_Urteil_20181126.html - DE:VGD:2018:1126.2K104.18.00

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