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Die Nachweispflicht für eine höhere Fahrgelderstattung als den Pauschalsatz bei der Beförderung Schwerbehinderter wird kraft Gesetzes den Verkehrsbetrieben auferlegt, wenn sie eine höhere Erstattung fordern. Innerhalb einer Stichprobenerhebung zum Nachweis eines betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten sind "größere Toleranzen oder Schätzungen" nicht hinnehmbar, da die Individualerstattung eine präzise Überschreitung des festgesetzten Landeswertes erfordert. Die richtige Erfassung schwerbehinderter freifahrtberechtigter Fahrgäste ist durch die Richtlinien – in Übereinstimmung mit § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB IX – geregelt, ohne dass insoweit Freiräume bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |