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Die Kostenpflicht für eine Abschleppmaßnahme beruht auf der Verletzung der öffentlichen Sicherheit durch einen Verstoß gegen ein eingeschränktes Haltverbot auf einem Seitenstreifen, der nicht zum Parken vorgesehen ist. Ein Verkehrszeichen ist wirksam bekannt gemacht, wenn es bei Anlegung des Sorgfaltsmaßstabes des § 1 StVO ohne weiteres wahrgenommen werden kann, wobei an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr niedrigere Anforderungen zu stellen sind. Eine Abschleppmaßnahme ist verhältnismäßig, wenn durch das verbotswidrige Parken eine Funktionsbeeinträchtigung einer verkehrlichen Einrichtung eintritt, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |